Berufswechsel in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Angenommen ein Versicherter ist nach dem 1. Januar 1961 geboren. Für die Bewertung der Rentenleistung (Neurentner nach 1.1.2001) ist es bedeutungslos welche Tätigkeit der Versicherte vor der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat: Wer eigentlich Bauingenieur ist, aber noch an der Kasse am Schnellimbiss arbeiten könnte, hat keinen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, sondern lediglich auf die halbe Erwerbsminderungsrente.

Alle Versicherte die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, profitieren weiterhin von dem gesetzlich festgelegten Berufsschutz: Sie erhalten dann eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Eine „willkürliche“ Verweisung auf anderen Beruf ist daher - aus Sicht der Rentenkasse - nicht möglich.

Voraussetzung bleibt auch hier, dass der bisher ausgeübte Beruf des Versicherten wegen einer Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden pro Tag ausgeübt werden kann.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft natürlich auch hier vor Zahlung der fälligen Rentenleistung, inwieweit die verbleibende Leistungsfähigkeit, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten noch ausreichen, um gegebenenfalls eine andere „zumutbare“ Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. In diesem Zusammenhang wird von der so genannten Verweisungstätigkeit gesprochen.

Keine Sorge müssen sich alle „Bestandsrentner“ machen, die bereits vor der Rentenreform (01. Januar 2001) eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten haben. Diese wird quasi im „Bestandsschutz“ auch weiter in ursprünglicher Höhe ausgezahlt.

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