Bezugsrecht (bAV)

Wer bei Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen aus einem der versicherungsförmigen Durchführungswege erhält, wird durch das Bezugsrecht geregelt. Es kann verschieden ausgestaltet und vereinbart sein:

  • Widerruflich
  • Unwiderruflich
  • Unwiderruflich unter Vorbehalt
  • Gespaltenes Bezugsrecht

Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich gestaltet sein. Es ist immer widerruflich, wenn nicht ausdrücklich ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Arbeitnehmer wird bei Finanzierung der Beiträge aus Entgeltumwandlung sofort eingeräumt, da der Arbeitnehmer für diese Versicherung auf eigenen Lohn verzichtet.

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