Buchführungspflicht - Betriebsunterbrechungsschäden

Besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Versicherung von Betriebsunterbrechungsschäden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren (§ 7 Abs. 1 FBUB).

Eine Verletzung der Obliegenheit zieht Leistungsfreiheit nach sich, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantworten ist.

Sinn der Obliegenheit ist es, im Schadenfall die Höhe der Leistungspflicht feststellen zu können.

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