Deckungsausschlüsse (UHV)

Zur Beschreibung des Umfangs der versicherten Risiken sind nicht nur die Ziffern 1 und 2 UHV-Modell zu beachten. Eingegrenzt wird der Versicherungsschutz weiterhin durch die Ausschlüsse gem. Ziffer 7 AHB, die grundsätzlich anwendbar bleiben (vgl. Ziffer 1.3, 2.4, 2.6 UHV-Modell), sowie den Ausschlusskatalog der Ziffer 6 UHV-Modell, der bereits aus der BHV bekannte Ausschlüsse beinhaltet, wie z.B. für Abfallentsorgungsanlagen, genetische Schäden, Bergschäden, Veränderung der Grundwasserverhältnisse, Gemeingefahren und Schäden aus dem Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Vorsatz und Verstoßklauseln.

Mit diesen vorgegebenen generellen Ausschlusstatbeständen verfolgen die VR das Ziel, von vornherein solche Sachverhalte vom Deckungsschutz auszuschließen, die sie als besonders gefahrträchtig einordnen.

Durch die Einführung einer neuen Versicherungsfalldefinition mussten zur Vermeidung von Doppelversicherungen aber auch Regelungen zur Abgrenzung zu vorbestehenden oder nachfolgenden Versicherungsverträgen gefunden werden, die ebenfalls in Ziffer 6 UHV-Modell ihren Eingang gefunden haben.

Zu beachten ist, dass die beim jeweiligen VN vorhandene individuelle Risikolage in diesem generellen Katalog der Ziffer 6 UHV-Modell keine Berücksichtigung gefunden hat. Aus diesem Grund ist für die VR vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem VN eine genaue individuelle Erfassung und Überprüfung der vorhandenen betrieblichen Umweltrisiken notwendig.

Besondere Bedeutung hat das vor dem Hintergrund eventuell bestehender Vorbelastungen -sog. Altlasten. Diese Klärung der individuellen Risikosituation wird von den VR mit Hilfe von Fragebögen, Checklisten und umwelttechnischen Gutachten vorgenommen. Je nach dem Ergebnis der Risikoanalyse kann sich dann das Bedürfnis nach weiteren individuellen Regelungen, Auflagen und /oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes ergeben.

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