Deckungsausschlüsse - Allgemeine Haftpflichtbedingungen

Ziff. 7 Allgemeine Haftpflichtbedingungen (AHB) beinhaltet als sekundäre Risikoabgrenzung die Ausschlusstatbestände, die den Versicherer (VR) berechtigen, die Leistung zu verweigern und für deren Vorliegen er die Beweislast trägt. Im Sinne des Verbraucherschutzes werden die Ausschlusstatbestände von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Im Versicherungsschein bzw. den BBR kann von diesen Ausschlusstatbeständen allerdings wieder abgewichen werden. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:

Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.

Beispiel:

  • Der neunjährige M wirft von einer Autobahnbrücke Steine auf fahrende Autos. Sein Vater V weiß, dass M dies gerne macht, verbietet es ihm aber nicht ausdrücklich und beaufsichtigt ihn nicht. V hat eine PHV. M ist mitversicherte Person in der PHV des V. Das Verhalten des M ist vorsätzlich, VR kann hierfür die Deckung ablehnen. V hat jedoch seine Aufsichtspflicht verletzt und haftet daraus für die entstandenen Schäden. V handelte nicht vorsätzlich, VR muss den Schaden regulieren. Hätte jedoch V keine Aufsichtspflichtverletzung begangen, könnte der VR die Deckung ablehnen.

Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.

Dieser Ausschluss ergänzt Ziff. 7.1 und vermeidet, dass der VR in diesen Fällen dem VN dessen Kenntnis vom schädigenden Erfolg seiner Sachen oder Leistungen beweisen muss. Ausreichend ist der Nachweis der Kenntnis des VN von der Mangelhaftigkeit seiner Sachen oder Leistungen, also das bewusste Liefern gefährlicher Produkte, z.B. aus Gewinnstreben.

Beispiel:

  • M ist Hersteller von Akkus. Für einen Großauftrag der Computerfirma C hat er 10.000 Akkus produziert, von denen bereits 1.000 ausgeliefert wurden. M wurde von C informiert, dass es bereits zu Schäden aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Akkus kam und daher keine weiteren Akkus mehr abgenommen werden. M verkauft daher die restlichen 9.000 Akkus an den PC-Hersteller S.
  • Ziff. 7.3: vertragliche Haftpflichtansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des VN hinausgehen.

Hier handelt es sich eigentlich um einen deklaratorischen Ausschluss, da solche Ansprüche schon durch Ziff. 1.2 AHB nicht vom Deckungsbereich der AHB erfasst sind.

Ausgeschlossen sind hier nur die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenden vertraglichen Haftpflichtansprüche, die also nur auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien beruhen (z.B. Vertragsstrafen, Garantien).

In der BHV ist dies häufig der Fall für die Haftungsübernahme durch Anschlussgleisbetriebe. Der Bahn obliegt allein die Haftung für aus dem Schienenbetrieb verursachte Schäden, verlagert diese Haftung aber vertraglich auf den Gleisanschließer, den dafür keine gesetzliche Haftung trifft. In den BBR für produzierende Betriebe wird diese Haftung jedoch wieder eingeschlossen, also Deckung gewährt.

Nicht davon erfasst sind Haftungsvereinbarungen, die auch gesetzlich bestehende Haftung betreffen und diese nicht erweitern, z.B. bei der Übernahme von Streu- und Räumpflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mittels Vertrag auf einen Wohnungseigentümer. Trotzdem werden auch diese nochmals ausdrücklich in den jeweiligen BBR mit eingeschlossen.

des VN selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten

Beispiel:

  • Elektromeister E macht Ansprüche gegen seinen Mitarbeiter S geltend, der bei Arbeiten die Bohrmaschine des E fallen gelassen und beschädigt hat.

zwischen mehreren VN desselben Versicherungsvertrages,

Beispiel:

  • A, B und C wohnen in einem Drei-Familienhaus und bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die eine HuG-HV für das Haus unterhält. A beschädigt bei Umzugstätigkeiten das Treppenhaus, B und C wollen Schadenersatz aus der HuG-HV.

zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

Beispiel:

  • Elektrogeselle E macht Ansprüche gegen den Azubi S geltend, der beim Frühstück Kaffee umgestoßen und dadurch das Radio des E beschädigt hat.
  • Ziff. 7.5: Angehörigenklausel

Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.

Beispiele:

  • Teenager T macht Schadenersatzansprüche gegen seine Mutter M geltend, die beim Aufräumen seines Zimmers den LCD-Bildschirm des PCs vom Tisch gestoßen hat.
  • Das Ehepaar hat sich getrennt und lebt in separaten Wohnungen ohne geschieden zu sein. Die gemeinsame PHV besteht noch. Beim Besuch der Ehefrau F in der Wohnung des Ehemannes M stößt sie versehentlich ein Glas Rotwein um, das sich um das Sofa und den Teppich ergießt. M verlangt von F Schadenersatz.

Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.

Damit sollen die Sachschäden vom Deckungsumfang ausgenommen werden, die den Eigenschäden gleichstehen. Der Ausschluss erfasst Sachen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ein besonderer Verwahrungsvertrag liegt dann vor, wenn die Verwahrung der Sache eine eigenständige Vertragsbedeutung hat, z.B. Garderoben, Gepäckaufbewahrung, Einlagerung von Waren in einer Spedition. Dagegen wird ein solcher Verwahrungsvertrag dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine ledigliche Nebenleistung bzw. notwendige Begleiterscheinung handelt, z.B. wenn Gegenstände in einer Werkstatt repariert werden müssen (wobei dann der Ausschluss der Tätigkeitsschäden zu beachten ist).

Der VN soll für die Nutzung fremder Sachen nicht besser gestellt werden als zur Nutzung eigener Sachen.

Es geht dabei immer um die Schäden an den Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um Schäden durch die Sachen (die versichert sind).

Beispiele:

  • Für Baggerarbeiten auf der Großbaustelle mietet sich Bauunternehmer B vom Vermieter V einen Bagger. Bei den Baggerarbeiten am Hang kippt B mit dem Bagger um, der in eine Grube mit Fundament fällt, wobei beide beschädigt werden. Kein Versicherungsschutz besteht für den Sachschaden am Bagger und daraus folgenden Vermögensschäden (Mietverlust).
  • Studentin S leiht sich eine Bohrmaschine von einem Kommilitonen, um auf ihrem Balkon einen Blumenkasten anzubringen. Bei den Arbeiten fällt ihr die Bohrmaschine herunter auf einen geparkten Pkw. Die Bohrmaschine ist kaputt, der Pkw beschädigt. S hat eine PHV, die den Schaden am Pkw reguliert, nicht jedoch den Schaden an der Bohrmaschine.
  • Ziff. 7.7: Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden

Dieser Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (= jede bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, wie Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ist von zentraler Bedeutung in der BHV und wird entsprechend dort mit eingeschränkter Versicherungssumme und meist einem Selbstbehalt wieder in die Deckung einbezogen.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen mit ungeeigneter Farbe, die die Oberfläche der Fensterrahmen angreift;

 

  • Elektromeister E verbeult die Tür der zu reparierenden Spülmaschine;
  • In der Kfz-Werkstatt des K beschädigt sein Mitarbeiter F beim Reifenwechsel am Kundenfahrzeug Z dessen Kotflügel;
  • Der Ausschluss gilt auch für die daraus folgenden unechten Vermögensschäden als Folgeschäden aus dem ausgeschlossenen Sachschaden,
  • Im o.a. Kfz-Werkstatt-Fall macht Z für die Zeit der notwendigen Reparatur Nutzungsausfallkosten geltend;

entsprechend nicht aber für:

  • Personenschäden (z.B. für Arzttätigkeiten),
  • private Tätigkeiten,
  • Schäden an fremden Sachen, die durch einen Schaden an einer eigenen Sache verursacht wurden.

Beispiel:

  • Elektromeister E bohrt Löcher in die Wand der Küche der Auftraggeberin A. Durch eine entstehende Unwucht in der Bohrmaschine rutscht sie dem E aus der Hand, fällt auf den Fliesenboden und verursacht dort Risse. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren.

Beispiel:

  • Dachdeckermeister D verursacht anlässlich von Schweißarbeiten auf dem Dach einen Brand, der nicht nur das Dach sondern auch das Haus zerstört. Die Schäden am Haus sind gedeckt, die am Dach nicht.

Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat sind ausgeschlossen.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen des Auftraggebers A. Da er seine Leiter vergessen hat, benutzt er die des A und beschädigt sie;
  • Umzugshelfer H lagert aufgrund Regens, die umzuziehenden Kisten zunächst im Wohnzimmer auf dem Parkettboden des Auftraggebers A, der daraufhin zerkratzt ist.

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an den Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der VN beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Beispiele:

  • Malermeister M streicht die Fensterrahmen des Auftraggebers A. Er hat dabei zwar den Boden abgedeckt, nicht aber die Tapete geschützt. Die Tapete wird durch Farbspritzer beschädigt.
  • Umzugshelfer H lagert aufgrund Regens, die umzuziehenden Kisten zunächst im Wohnzimmer auf dem Parkettboden des Auftraggebers A, und legt dazu vorher dicke Decken auf den Parkettboden.

Ausgeschlossen von der Deckung sind auch die Schäden, die erst nach Beendigung der Tätigkeit eintreten, sog. Spätschäden.

Beispiel:

  • Der Computerhändler C repariert den Laptop des L und setzt dort einen neuen Akku ein, der allerdings fehlerhaft ist und leicht überhitzen kann. L arbeitet fünf Tage lang ohne Probleme dann kommt es in Folge der Überhitzung des Akkus zu der Zerstörung des Laptops.

Anders als der Vorsatzausschluss sind hier generell die Tätigkeitsschäden ausgeschlossen, ohne dass es auf handelnde Person im Einzelnen ankommt.

Wie bei den Mietsachschäden, geht es beim Ausschluss der Tätigkeitsschäden immer um die Schäden an den bearbeiteten Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um weitere Schäden durch die Tätigkeit (die versichert sind).

Beispiel:

  • C repariert den Laptop des L und setzt dort einen neuen Akku ein. Es kommt in Folge der Überhitzung des Akkus zu der Zerstörung des Laptops (= nicht versichert) und zu einem Wohnungsbrand in dessen Zuge L eine Rauchvergiftung erleidet (= der Personenschaden des L und der Sachschaden an der Wohnung des L ist versichert).
  • Ziff. 7.8: Herstellungs- und Lieferungsklausel

Zusätzlich zum Erfüllungsausschlusstatbestand, der nur auf die Vertragspartner anwendbar ist und nicht auch sonstige geschädigte Dritte erfasst, bedarf es vor allem für kleine und schwer erkennbare Fehler an vom VN hergestellten oder gelieferten Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache einer besonderen Regelung, um Ersatzansprüche an der mangelhaften Sache auszuschließen.

Beispiel:

  • VN K ist Hersteller von Kaffeevollautomaten. K liefert die Maschinen an einen Großhändler, der sie an Einzelhändler liefert. Von dort bezog der Cafe-Betreiber C einen Kaffeevollautomaten für sein Cafe. Nach einem Monat Betrieb, entzündet sich die Maschine nachts und verursacht einen Brand, der einen zweimonatige Betriebsausfall zur Folge hat. Als Schadenursache stellt sich ein fehlerhaftes Kabel im Kaffeevollautomaten des K heraus. C macht gegen K Schadenersatzansprüche geltend. Die BHV deckt Ansprüche des C wegen Sachschäden am Gebäude und Inventar einschließlich Renovierungskosten und den daraus folgenden Verdienstausfall. Nicht gedeckt ist der Anspruch auf Ersatz des Kaffeevollautomaten und der dazu herausrechenbare anteilige Verdienstausfall.
  • Ziff. 7.9: Auslandsschäden

Der Versicherungsumfang der AHB ist auf das inländische Rechtssystem abgestellt und erfasst die hiesigen Besonderheiten. Im Ausland, insbesondere in USA/Kanada, gelten Besonderheiten, die darin nicht berücksichtigt sind und die neben erforderlichen Spezialkenntnissen auch eine aufwändigere und kostenintensivere Schadenbearbeitung verursachen.

Regressansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (Arbeitsunfälle) sind jedoch mitversichert, da sich diese immer nach deutschen Recht richten.

Maßgeblich zur Charakterisierung des Schadens als Auslandsschaden ist der Ort des Schadenereignisses als Versicherungsfall. Dieser Ausschluss wird in den BBR in unterschiedlichem Umfang und geographischen Geltungsbereich wieder in die Deckung einbezogen und erfasst damit z.B. immer die Haftpflicht aus Urlaubs- oder Geschäftsreisen des VN. Andere Einschlüsse, insbesondere der des direkten Exportes nach USA/Kanada, erfordern immer eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem VR und meist einen Zuschlagsbeitrag.

Dieser Ausschluss gilt nicht für private Haftpflichtrisiken und für die Produkthaftpflicht, ausgenommen das aufgeführte besondere Umweltprodukthaftpflichtrisiko.

Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung (einschließlich des besonderen Umweltprodukthaftpflichtrisikos) wird in der UHV geboten.

Künftig wird ein weiterer zusätzlicher Versicherungsschutz unter Erfassung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Rahmen der Umweltschadenversicherung geboten werden, der aufgrund des neu eingeführten Umweltschadensanierungsgesetzes notwendig wird.

Ausgeschlossen werden Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Hierzu gibt es deckungsvorsorgepflichtige Risiken, wie z.B. Atomkraftwerke, die einer Pflichtversicherung unterliegen und nach speziellen Bedingungswerken (u.a AHB-Strahlen) zu versichern sind. Daneben gibt es jedoch in der Industrie auch derartige Risiken, die keiner Deckungsvorsorge unterliegen, wie z.B. Geräte zur Werkstoffprüfung, Röntgengeräte, Vermessungsgeräte mit Laserstrahlen u.ä.. Für derartige Risiken ist Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.

  • Ziff. 7.13: Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Beide Arten von Risiken werden aufgrund der darin liegenden hohen Risikopotentiale (und schlechten Schadenerfahrungen aus den USA hinsichtlich Asbestschäden) als grundsätzlich unversicherbar angesehen.

Vom Ausschluss erfasst sind nur gewerbliche Abwässer und nicht wie früher auch die häuslichen Abwässer. Abwasser liegt dann vor, wenn Wasser durch eine Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert wird. Schäden durch Abwasser können dadurch entstehen, dass das Wasser verunreinigt ist und dadurch Schäden verursacht (z.B. von der Tankstelle gelangt ölverunreinigtes Abwasser in die Kanalisation und das Klärwerk), als auch durch die schädigende Wirkung des Wassers selbst (z.B. wenn aus undichten Abwasserrohren Wasser austritt und zu Schäden an Wänden, Böden, gelagerten Sachen führt). Auch hier ist für derartige Risiken Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.

Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer können durch Naturereignisse entstehen, wie z.B. Senkung des Grundwasserspiegels aufgrund anhaltender Trockenheit, der zu Senkung von Bodenschichten führt und Risse in den darauf stehenden Gebäuden verursacht oder heftige Regenfälle, die den Hang aufweichen und dazu führen, dass ein Teil der natürlichen Erdoberfläche die Bindung zum Untergrund verliert, auf die Straße rutscht und dort Unfälle verursacht oder zum Übertreten von Bächen über die Ufer führen. Meist wird sich für diese Ereignisse kein verantwortlich zu machender Schadenverursacher finden.

Die gleichen Auswirkungen können aber auch bei Bauarbeiten entstehen, wenn die Baufirma entsprechende Ausführungsfehler macht oder zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt. Daher ist für Baubetriebe der Einschluss dieser Schäden notwendig und in den entsprechenden BBR auch die Regel.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, da hiervon jeder Nutzer des Internet und einer Homepage betroffen sein kann, gelten für diese Tatbestände die Zusatzbedingungen zur BHV für die Nutzer von Internet-Technologien bzw. der entsprechende Einschluss in der PHV (bzw. dortige Streichung des AHB-Ausschlusses).

Dieser Ausschluss ist die Reaktion der VR auf das neu in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als sog. Antidiskriminierungsgesetz Schadensersatzansprüche des Diskriminierungsopfers mit Beweislastumkehr für ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorsieht, die aus Arbeitsverhältnissen oder Massengeschäften des täglichen Lebens resultieren. Solche Ansprüche sollen nicht automatisch unter die Haftpflichtversicherung fallen. Einige Versicherer haben hierzu schon verschiedene Deckungskonzepte vorgelegt, teilweise als Rechtsschutzversicherung, als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder im Rahmen der D&O-Versicherung aber auch als Allgemeine Haftpflichtversicherung. Der Musterentwurf des GdV dazu steht noch aus. Dabei geht die Tendenz in die Richtung einer Versicherungslösung als separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Aktuelle Nachrichten