Dekontamination

Durch Klausel 7362 sind die Kosten zur Untersuchung des Grundstücks, Dekontamination oder Austausch, Abtransport und Entsorgung des Aushubs und Wiederherstellung des alten Grundstückszustandes mitversichert, wenn diese auf Grund behördlicher Anordnungen notwendig werden. Die Entschädigung wird üblicherweise durch eine Selbstbeteiligung und eine Höchstentschädigung begrenzt.

Nach einem Brand ist dekontaminiertes Löschwasser ins Erdreich gelangt. Daraufhin muss ca. ein Meter Boden ausgehoben, entsorgt und unbelastete Erde eingebracht werden.

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