Dienstreisekaskoversicherung

Die Dienstreisekaskoversicherung dient zur Absicherung des Arbeitgebers, dessen Arbeitnehmer mit seinem privaten Fahrzeug Dienstreisen unternimmt, da er einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Schäden unabhängig von einer Schuldfrage gegen den Arbeitgeber hat. Die entsprechenden Kosten können auch nicht mit dem normalen, nach dem EStG festgelegten Kilometergeldpauschalen als abgegolten angesehen werden. Der Arbeitnehmer hat allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden trotzdem selbst zu tragen.

Die Dienstreisekaskoversicherung wird als Rahmenvertrag abgeschlossen und deckt Sachschäden an Fahrzeugen der Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Anlässen benutzt werden (Vollkasko).

Gegenstand der Versicherung

Die Dienstreisekaskoversicherung bietet für die betrieblich eingesetzten Arbeitnehmerfahrzeuge einen selbstständigen Fahrzeugversicherungsschutz, mit dem insbesondere die entstandenen Sachschäden ausgeglichen werden.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, d. h.

  • Personen- und Kombinationskraftwagen,
  • die sich weder im Eigentum noch im Besitz des VN befinden und
  • von seinen Arbeitnehmern mit deren Einwilligung zu Dienstfahrten benutzt werden.

Die Dienstreisekaskoversicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung, sodass die Versicherten ihre Ansprüche selbstständig beim Versicherer geltend machen können.

Umfang des Versicherungsschutzes

Während der Dienstfahrt besteht für das versicherte Fahrzeug eine Fahrzeugvollversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch

  • Brand oder Explosion,
  • Entwendung,
  • Naturereignisse,
  • Zusammenstoß mit Haarwild,
  • Unfall und
  • Vandalismus.

Doppelversicherung

Oftmals besteht neben der Dienstreisekaskoversicherung auch eine Fahrzeugversicherung des Halters. Bei dieser Konstellation muss der Geschädigte die Entschädigungsleistung zunächst aus der Dienstreisekaskoversicherung geltend machen, wobei der Dienstreisekaskoversicherer seinerseits zur Vorleistung verpflichtet ist.

Insgesamt darf auf Grund des Bereicherungsverbots bei weiteren Kaskoversicherungen nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden als der durch die Versicherung gedeckte Gesamtschaden beträgt.

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