Eigenbeiträge in der bAV

Die Finanzierung der Beiträge zur bAV kann auf drei Wegen erfolgen: arbeitgeberfinanziert, aus der Entgeltumwandlung oder als vom Arbeitnehmer geleistete Eigenbeiträge.

  • Bei der Arbeitgeberfinanzierung leistet der Arbeitgeber bAV-Beiträge zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers.
  • Bei der Entgeltumwandlung treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die so genannte arbeitsrechtliche Abrede (Entgeltumwandlungsvereinbarung), künftige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln.
  • Bei der Entgeltumwandlung trägt der Arbeitnehmer allein die wirtschaftliche Belastung durch Minderung seines vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitsentgelts.

Echte Eigenbeiträge liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer bereits versteuertes und zur Sozialversicherung verbeitragtes Einkommen als eigene Beiträge (aus Nettoeinkommen) in die bAV einfließen lassen möchte, § 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG. Die Eigenbeitragszusage wird aber nur dann der bAV zugeordnet, wenn die Arbeitgeberzusage die Leistungen aus der Eigenbeitragszusage mit umfasst (so genannte Umfassungszusage). Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob die Versorgungszusage die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers mit umfassen soll oder nicht.

Liegt eine Umfassungszusage vor, so ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Einstandspflichten: die Regelungen der Entgeltumwandlung gelten entsprechend, das heißt für den Umfassungsteil der Versorgungszusage gilt ab Beginn die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit im Sinne des gesetzlichen Insolvenzschutzes. Zudem sind für den Umfassungsteil auch die gesetzlichen Anpassungsvorschriften einschlägig. Laufende Renten aus dem Umfassungsteil sind nach § 16 Abs.5 BetrAVG mindestens um 1 v.H. anzupassen. Im Fall der Direktversicherung/der Pensionskasse sind sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden. Die Anpassungspflicht entfällt lediglich bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung.

Eigenbeiträge unterliegen jedoch – obwohl der bAV unterstellt und mitumfasst – nicht dem gesetzlichen Nutzungsverbot der bAV. Hier überwiegt der private Charakter, da sie aus Nettoeinkommen finanziert sind. Eigenbeiträge können daher jederzeit abgetreten, beliehen, verpfändet oder zurückgekauft werden.

Erhält der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt, wie beispielsweise im Elternurlaub, so hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fort zu setzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Der Arbeitgeber hat hier kein Wahlrecht, ob er die Eigenbeiträge in die Versorgungszusage aufnehmen möchte oder nicht. Die Regelungen über die Entgeltumwandlung gelten zwingend entsprechend.

Einerseits ordnet der Gesetzgeber die Eigenbeiträge ausnahmsweise nicht der privaten Altersvorsorge zu, sondern unterstellt sie atypisch dann der bAV, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Andererseits gewährt er das steuerliche Privileg der Lohnsteuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG nicht bei Eigenbeiträgen, da es sich hierbei nicht um Beiträge des Arbeitgebers handelt.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung der delta lloyd, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.deltalloyd.de.

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