Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungsschutz ist an die Beschädigung oder an das Abhandenkommen der im Versicherungsvertrag aufgeführten Sachen gebunden. Wie in der Elektronikversicherung ist auch hier auf die Vollständigkeit der Angaben im Anlagenverzeichnis zu achten.

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sachen infolge eines daran entstandenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt wird.

Voraussetzung ist, dass die Sache betriebsfertig war, d. h. nach beendeter Erprobung und nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich bereits in Betrieb befindet. Wird die Betriebsfertigkeit z. B. während einer Wartung, Lagerung, Überholung oder Instandsetzung und damit verbundenen Transporten, Demontage oder Remontage unterbrochen, so hebt dies den Versicherungsschutz nicht auf.

Sachschäden sind gem. § 2 Nr. 1 AVFEBU die Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis oder die Entwendung.

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