Gebundene Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittlerrichtlinie)

Überblick

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Bestimmte Versicherungsvermittler sind nicht von der Erlaubnispflicht erfasst (sog. gebundene Versicherungsvertreter), müssen sich jedoch gleichwohl registrieren lassen.

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22.05.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 34 d GewO und der Verordnungstext sind über nachfolgende Links abrufbar:

§ 34 d GewO

Verordnungstext

2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende seit dem 22.05.2007 der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 4 GewO:

Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,

oder

sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen

bedürfen keiner Erlaubnis, wenn

das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/ übernehmen.

Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.

Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.

3. Register

Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.

Wer ist für die Registrierung zuständig?

Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, über einen web-Zugriff die Daten ihrer gebundenen Vertreter direkt in die Registeranwendung einzupflegen.

Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).

Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Merkblatt für erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun sie dies, müssen sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d. h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung erbringen. Der Versicherungsvertreter hat in diesem Fall die Wahl, ob er sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen registrieren lässt. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.

Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?

Die Gebühr für die Registrierung beträgt in der Regel € 25.

Welche Daten werden im Register gespeichert?

Im Register werden folgende Angaben gespeichert:

1. der Familienname und der Vorname, sowie die Firma, (ab dem 01.04.2009: "Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist")

2. das Geburtsdatum,

3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

(ab dem 01.04.2009: "oder

bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler")

b) als Versicherungsvertreter

aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung,

cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter

oder

c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,

4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6. die betriebliche Anschrift,

7. die Registrierungsnummer,

8. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

9. Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Hinweis zu den ab 01.04.2009 geltenden neuen Registerangaben: Gewerbetreibende, die bereits im Register nach § 11 a GewO registriert sind oder bis zum 31.03.2009 registriert werden, haben die neuen Angaben bis spätestens zum 01.04.2009 der zuständigen Industrie- und Handelskammer mitzuteilen.

4. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde

Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.

5. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Bitte beachten Sie zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlerverordnung.


Anmerkung:

Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

Weiterführende Links

Versicherungsvermittlerregister

Quellenhinweis

www.vermittlerregister.info

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