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Gesundheitsmanagement VVG § 192 Abs. 3

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In einer Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Leistungen des Gesundheitsmanagements wie Beratung, Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche, Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder die unmittelbare Abrechnung mit den Leistungserbringern vereinbart werden.


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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