Grundstückserwerb (UHV)

Das UHV-Modell beruht auf dem Gedanken der Einzeldeklaration der zu versichernden Risiken und setzt damit die Möglichkeit einer vorherigen Risikoanalyse voraus. Dieser Grundsatz wird jedoch für den Bereich der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Ziffer 2.7 UHV-Modell) durchbrochen. Hier sind die Vorschriften zu Erhöhungen und Erweiterungen sowie der Vorsorge (vgl. §§ 1,2 AHB) uneingeschränkt gültig. Damit besteht für den VR in diesem Bereich die Gefahr, im Laufe der Versicherung neue Risiken aufnehmen zu müssen, für die er keine vorherige Risikoanalyse durchführen kann. Für den als besonders kritisch angesehenen Bereich des Erwerbs kontaminierter Grundstücke durch den VN wurde deshalb mit Ziffer 6.5 UHV-Modell ein besonderer Ausschluss eingeführt. Damit wird vermieden, dass z.B. im Rahmen der Ziffer 5 UHV-Modell nach einer behördlichen Anordnung, die gegen den VN als Zustandsstörer ergangen ist, vom VR Ersatz geleistet werden muss.

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