Haftungsausschlüsse (Prod HG)

werden in § 1 Abs. 2 ProdHG normiert und gelten jeweils für den Fall, dass

  • der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat (Nr. 1)
  • im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Fehlerfreiheit bestand (Nr. 2)
  • keine Herstellung zum Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck und nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgte (Nr. 3)
  • der Hersteller bei der Herstellung zwingende Rechtsvorschriften eingehalten hat (Nr. 4)
  • ein nicht erkennbarer Entwicklungsfehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlag (Nr. 5).

§ 1 Abs. 3 ProdHG gibt darüber hinaus für den Zulieferer zwei weitere Möglichkeiten des Haftungsausschlusses. Zum einen haftet er nicht, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Endprodukts bedingt ist; zum anderen auch nicht, wenn er auf Anleitungen des Herstellers beruht.

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