Haftungsausschluss (UmweltHG)

Ein Ausschluss der strengen Gefährdungshaftung sieht das UmweltHG wie auch das WHG für den Fall des Vorliegens höherer Gewalt vor.

Zu beachten ist aber, dass der Anlageninhaber verpflichtet ist, sämtliche zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um einen Schaden, der aus höherer Gewalt entstehen kann, abzuwenden. Das bedeutet, dass der Anlageninhaber Blitzableiter an seine Gebäude anzubringen hat, dass er darauf zu achten hat, dass seine Gebäude standsicher genug errichtet werden, und dass er über eine hinreichende Abgrenzung seines Betriebsgeländes verfügt und eine ausreichende Betriebsüberwachung vorhält. Nur wenn trotz aller Sicherheitsvorkehrungen trotzdem ein Schaden durch ein betriebsfremdes und außergewöhnliches Ereignis eintritt, greift der Haftungsausschluss des § 4 UmweltHG.

Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung bisher nur ganz selten das Vorliegen von höherer Gewalt anerkannt wurde.

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