Haftungsrisiko des Vermittlers (BU)

Nur aus dem Blickwinkel einer Prämienoptimierung sollten freie Vermittler nicht willkürlich mit abgekürzten Versicherungs- und Leistungsdauern „spielen“. Denn der Kunde, der BU ist, fällt z.B. nach Ende Leistungsdauer der BU-Versicherung in ein „Liquiditätsloch“. Die private BU-Rentenzahlung wird gestoppt und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente leistet sowieso nur eine Art Basisversorgung.

Wurde die BU-Absicherung in Form einer BUZ getätigt, muß auch bedacht werden, dass die Zahlungsverpflichtung für die Hauptversicherung ja wieder einsetzt. Diese Konsequenzen müssen dem Kunden verdeutlicht und im Beratungsprotokoll entsprechend dokumentiert werden.

Im Übrigen: Gleiches gilt beispielsweise bei der Vereinbarung von Karenzzeiten auch.

Darüber hinaus endet die Vorsorge-Beratung nicht mit einer getroffenen BU-Versicherung alleine. Beim Blick über den Tellerrand hinaus fällt auf: Das Pflegerisiko ist zwar in aller Regel im Rahmen der BU-Versicherung mit abgedeckt, aber bei Ende der BU-Versicherung endet auch dieser Schutz.

Deswegen sollte bereits heute an eine ausreichende Vorsorge im Rahmen einer Pflegerentenzusatzversicherung deutlich hingewiesen werden.

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