Handlungshaftung (§ 22 I WHG)

§ 22 I WHG begründet eine Haftung für Handlungen, die auf Gewässer einwirken. Schadensersatzpflichtig ist primär der jeweils Handelnde, die Haftung ist also verhaltensbezogen. Darüber hinaus haftet aber auch der Betriebsinhaber gem. § 831 BGB für die Handlungen seiner Arbeiter und Angestellten, die als Verrichtungsgehilfen für ihn tätig werden.

Aufgrund der in § 22 WHG normierten Gefährdungshaftung ist für den Betriebsinhaber zu beachten, dass die in § 831 Abs. Satz 2 BGB vorgesehene Haftungsentlastungsmöglichkeit nicht greifen wird. Da bei § 22 Abs. 1 WHG ohne Verschulden gehaftet wird, kann die Haftung des Betriebsinhabers als Geschäftsherr des handelnden Schädigers auch nicht von seinem Verschulden bei Auswahl, Überwachung oder Ausrüstung der Mitarbeiter abhängen. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Regelung in § 22 Abs. 2 WHG, nach dem sogar ganz ohne Vorliegen eines menschlichen Verhaltens gehaftet wird und entsprechend auch keine Entlastungsmöglichkeit gegeben ist.

Bei der Handlungshaftung wird unterschieden zwischen Einbringen, Einleiten und Einwirken in bzw. auf Gewässer.

  • Eingebracht werden können feste Stoffe,
  • eingeleitet werden können flüssige, gasförmige und schlammige Stoffe.
  • Mit dem Einwirken sind andere Formen der Beeinflussung eines Gewässers gemeint, wie z.B. radioaktive Beeinflussung, Ausschwemmung bei Erdbewegung, Wasserentnahme oder das Aufstauen von Wasser.

Wesentlich ist, dass dabei ein auf das Gewässer zweckgerichtetes Verhalten vorliegt, d.h. das Einbringen bzw. das Einleiten muss nicht nur zufällig, sondern subjektiv bewusst oder objektiv zielgerichtet geschehen, ohne dass es dabei allerdings auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit ankommt.

Damit sind sowohl Schäden aus dem Normalbetrieb und Entwicklungsrisiken, als auch Schäden aus einem Störfall von der Haftung erfasst.

Ausreichend für das Auslösen der Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG ist auch eine mittelbare Einleitung in ein dadurch geschädigtes Gewässer, also der Fall, in dem z.B. ein Stoff zunächst in einen Bach geleitet wird und von dort aus in einen See gelangt und diesen schädigt.

Beispiel:

  • Die betriebliche Kläranlage ist überlastet. Der Betriebsinhaber lässt durch einen Arbeiter das entstandene Abwasser deswegen ohne Klärung direkt in den angrenzenden Bach einleiten. Dieser fließt in den gemeindlichen See, der als Badesee genutzt wird. Durch die eintretende Verunreinigung des Seewassers verenden die vom örtlichen Anglerverein dort eingesetzten Fische, das Ufer des Baches und des Sees wird verunreinigt, der Badesee muss für 3 Wochen gesperrt werden. Dadurch kann der Bootsverleiher seinen Betrieb ebenfalls für diese Zeit nicht betreiben.
    Nach § 22 Abs. 1 WHG haften sowohl der Arbeiter als auch der Betriebsinhaber für die entstandenen Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden der Gemeinde (=Reinigung und Wiederherstellung des See- und Bachufers und ggf. des Wassers, Einkommenseinbußen durch Schließung des Badesees ), des Fischereivereins (=Wertersatz der verendeten Fische, deren Entsorgung sowie Neubesatz der Fische) und den reinen Vermögensschaden des Bootsverleihers (= Einkommenseinbußen durch Schließung des Badesees).

Dagegen liegt kein Fall der Handlungshaftung nach § 22 Abs. 1 WHG vor, wenn z.B. beim Brand einer Lagerhalle Kontaminationen mit dem abfließenden Löschwasser in ein Gewässer gelangen.

Es wird bei § 22 Abs.1 WHG, wie schon bei § 823 BGB, die Haftung an ein Tun (oder Unterlassen) angeknüpft, ohne dass es dabei aber auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ankommt.

Nur für den Fall des Vorliegens einer bestehenden Bewilligung gem. § 11 WHG besteht ein Recht zum Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, das Schadensersatzansprüche nach § 22 Abs. 1 WHG ausschließt. Andere öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie die Erlaubnis zur Gewässernutzung gem. § 7 WHG, schließen Schadensersatzansprüche nicht aus.

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