Haus- und Grundbesitzer-HV BBR

Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück, einschließlich dem Miteigentum an dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße). Die Ersatzpflicht erstreckt sich bei Schäden an der Gemeinschaftsanlage nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen).

Mitversicherte Risiken

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von …… EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziff. 4 AHB). Die zeitliche Begrenzung in Ziff. 4.3 (4) AHB findet keine Anwendung;

2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

2.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

2.4 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

2.5 Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.

2.6 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Sonstige mitversicherte Risiken

Außerdem gilt:

3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (gilt auch für Teileigentümer) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt:

3.2.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

3.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

3.2.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

3.2.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB –

a)Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b)Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
c)gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

3.3 Vermögensschäden - Datenschutz

3.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

3.3.2 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

3.4 Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden gilt Pos. L Ziff. 3.

3.5 Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.

Quellenangabe:

Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007

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