Hausratversicherung: Umzug

Zieht der VN um, hat er dieses dem Versicherer unbedingt mitzuteilen. Versicherungsschutz besteht dann zunächst für beide Wohnungen. Für die alte Wohnung endet der Versicherungsschutz zwei Monate nach Umzugsbeginn.

Zieht der VN ins Ausland, gilt Versicherungsschutz nur für die alte Wohnung weiter, bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn und endet dann.

Spätestens bei Umzugsbeginn sollte der Versicherer über die neue Wohnung und deren Größe informiert werden. Es kann passieren, dass der Versicherer für die neue Wohnung einen höheren oder auch niedrigeren Beitrag verlangt. Das geschieht, wenn diese in einer anderen Tarifzone liegt. Die Tarifzoneneinteilung haben Versicherer erstellt, da sie die Beitragssätze nach Einbruchswahrscheinlichkeit in bestimmten Postleitzahlengebieten differenzieren.

Im Falle einer Erhöhung des Beitrages hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies kann er innerhalb eines Monats ausüben, nachdem dieser über die Erhöhung informiert wurden. Aber daran denken, sich erst neuen Versicherungsschutz zu besorgen, dann kündigen.

Im Falle, dass sich Ehegatten trennen, sind ebenfalls Regelungen im Bedingungswerk getroffen. Diese greifen aber nur, wenn der Versicherungsnehmer (Vertragspartner) aus der versicherten Wohnung auszieht und der Partner in der bisherigen Wohnung bleibt. Solange der Versicherungsvertrag nicht entsprechend geändert wird, besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Spätestens drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres, in dem der Auszug erfolgte, gilt der Vertrag dann nur noch für die neue Wohnung. Bleibt jedoch der Versicherungsnehmer in der bisherigen Wohnung, ändert sich nichts.

Hinweis: Durch einen Umzug entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherungsschutz gilt für den Hausrat. Da dieser bei einem Umzug mitgenommen wird, nimmt der VN den Versicherungsvertrag auch mit. Werden Gegenstände veräußert oder weggeworfen, sollte gegebenenfalls die Versicherungssumme herabgesetzt werden.

Wird der Hausrat komplett aufgelöst, also alles weggeworfen oder verkauft und nur wenige persönliche Dinge mitgenommen, kann die Aufhebung des Vertrages verlangt werden:

Auf das neue Schloß der Wohnungstür sollte geachtet werden, ob es den Anforderungen des Versicherungsvertrages entspricht!

Weiterführende Links

Siehe Hausratversicherung

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