Kündigung bei Serienschaden - Produkthaftpflicht

Da die herkömmliche Serienschadenklausel in Ziff. 8.3 des Produkthaftpflichtmodells keine Verklammerung der einzelnen Teilserienschäden vorsieht, können beide Vertragspartner den Versicherungsvertrag nach Entschädigung eines Teilserienschadens grundsätzlich nach Ziffer 19.2 AHB 2008 kündigen. Das kann für den Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung durch den Versicherer den Nachteil haben, dass er anschließend ohne Versicherungsschutz für weitere Teilserienschäden auskommen muss. 

Dieser Nachteil lässt sich durch Vereinbarung der sog. alternativen Serienschadenklausel oder durch Modifizierung der herkömmlichen Serienschadenklausel, wonach der Versicherer bestätigt, sich nicht aus einem laufenden Serienschaden herauszukündigen, vermeiden.

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