Infektionen (Private Unfallversicherung)

Infektionen sind als Krankheiten anzusehen und deshalb nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.4 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mitversichert ist jedoch, wenn durch einen versicherten Unfall Infektionserreger in den Körper gelangen. Dafür genügen aber nicht geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen (z.B. Insektenstich), außer wenn Tollwut oder Wundstarrkrampf auftreten. Auch für Zeckenbisse wird in vielen neueren Unfallversicherungstarifen geleistet.

Durch besondere Vereinbarung können folgende Risiken wieder mitversichert werden:

  • Wundinfektionen
  • Bestimmte Infektionskrankheiten, die frühestens drei Monate nach Vertragsabschluss ausbrechen
  • Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden
  • Weitere Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Kinderlähmung, Tuberkulose oder Typhus
  • Während der Gültigkeit des Vertrages entstandene Impfschäden

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Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)

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