Innere Unruhen

Innere Unruhen liegen dann vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. Ob die Beweggründe politischer oder wirtschaftlicher Art sind, spielt dabei keine Rolle. Einzelne Terrorakte erfüllen aber nicht den Begriff der inneren Unruhen.

Schäden durch innere Unruhen gelten in den meisten Versicherungszweigen als unkalkulierbares Risiko und werden deshalb ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon bestehen in folgenden Fällen:

  • Unfallversicherung: Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen verursacht sind, galten bis zu den AUB 94 als ausgeschlossen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. In den AUB 99 werden innere Unruhen nicht mehr erwähnt, lediglich Bürgerkrieg als eine Form von Krieg bleibt unverändert ausgeschlossen.
  • Lebensversicherung: Bei Versterben durch innere Unruhen bleibt die volle Leistungspflicht des Lebensversicherers bestehen (z.B. § 4 Abs. 1 Kapital-Lebens-VB 2000).
  • Extended Coverage: Hier können Sachschäden durch innere Unruhen mitversichert werden (§ 1 Abs. 1a ECB 99).

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