Insolvenzsicherung von Zeitwertkonten


Ansprüche und das angesammelte Guthaben aus den Zeitwertkonten sind genauso von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffen, wie Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Auch die Sozialversicherungsträger, die auf ihre Sozialversicherungsbeiträge während der Zeit des Ansammelns der Wertguthaben verzichten, sind auf einen solchen Schutz angewiesen. Deshalb hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen für einen effektiven Insolvenzschutz geschaffen und diesen in § 7 d SGB IV geregelt:

Insolvenzsicherung

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit

1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und

2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt; in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertguthabens und ein von 27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum vereinbart werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.

(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber keine direkten Sanktionen bei Nichteinhaltung des Insolvenzschutzes geregelt. Konsequenzen für den Arbeitgeber können sich aber aus anderen Rechtsquellen ableiten. So könnte die Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber und dessen Organe, wie z. B. Geschäftsführer oder Vorstand, nach § 823 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Und wegen der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge könnte aus strafrechtlicher Sicht ein Straftatbestand nach § 266 a StGB erfüllt sein.

In § 7 d SGB IV wird lediglich beschrieben, dass Vorkehrungen zu treffen sind, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Die Art wie diese Vorkehrungen aussehen können, ist nicht geregelt und wird den Parteien überlassen. In der Praxis haben sich inzwischen verschiedene Modelle zur Insolvenzsicherung entwickelt.

Derzeit vorhandene Lösungsmodelle:

  • Externe Lösungen, dabei wird die Absicherung bei externen Anbietern durchgeführt.
  • Branchenlösungen, die von verschiedenen Branchen, wie der Textil- und Bekleidungsindustrie oder der Baubranche für ihre Unternehmen angeboten werden.
  • Unternehmensinterne Lösungen, bei denen unternehmensinterne Absicherungen vorgenommen werden wie z. B. bei der Firma Hewlett-Packard eine spezifische Fondslösung.

Nachfolgend werden die externen Lösungen betrachtet. Dabei werden drei unterschiedliche Ansätze dargestellt:

  • das Bürgschaftsmodell
  • die Kautionsversicherung
  • das Anlagemodell

Bürgschaftsmodell

Beim Bürgschaftsmodell wird eine Einzel- oder Globalbürgschaft von einer Bank zu Gunsten der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger übernommen. Damit wird die Insolvenzsicherung in Höhe der Wertguthaben dargestellt. Der Arbeitgeber schließt mit dem Bankinstitut einen Avalkreditrahmenvertrag (auch Bürgschaftskredit genannt). Die Bank übernimmt damit die Bürgschaft für den Arbeitgeber gegenüber dessen Arbeitnehmern. Wird der Bürgschaftsvertrag mit jedem einzelnen Arbeitnehmer geschlossen, handelt es sich um eine Einzelbürgschaft. Bei der Globalbürgschaft wird der Bürgschaftsvertrag mit einem Treuhänder (z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder dem Betriebsratsvorsitzenden) geschlossen, der die Bürgschaft für die gesamten Arbeitnehmer übernimmt. Hierdurch kann der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Bei diesem Modell hat der Arbeitgeber eher einen geringen Liquiditätsabfluss, da er lediglich die Kosten für die Insolvenzsicherung, die sogenannte Avalprovision an die Bank zu zahlen hat. Diese richtet sich nach der Bürgschaftssumme der abzusichernden Wertguthaben im Zeitablauf und der Bonität des Arbeitgebers.

Bei ständigen Änderungen der Sicherungssumme, bedingt durch Aufbau- und Entnahmemöglichkeiten der Zeitwertkonten ist auch eine entsprechende Anpassung der Bürgschaftssumme erforderlich. Deshalb ist eine konkrete Kalkulation bei Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells nicht möglich und die Kosten können sich erheblich erhöhen bzw. kann die Bürgschaft unter Umständen nicht mehr verlängert werden. Dann müsste ein weiteres Sicherungsmodell durch den Arbeitgeber eingerichtet werden.

Die Bürgschaftssumme wird zudem auf die Kreditlinie des Unternehmens angerechnet, was zu einer Verschlechterung der Möglichkeiten weitere Kredite aufzunehmen, führen kann.

Aus den genannten Gründen ist das Bürgschaftsmodell in der Regel nur wirtschaftlich gesunden Unternehmen zu empfehlen.

Was ist ein Avalkredit?

Der Avalkredit ist ein Bankkredit in Form einer bankmäßigen Kreditleihe, was bedeutet, dass das Kreditinstitut dem Kreditnehmer kein Geld zur Verfügung stellt, sondern für diesen eine Bürgschaft zugunsten eines Dritten übernimmt.

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzustehen.

Kautionsversicherung

Bei der Kautionsversicherung wird durch Hinterlegung einer Kaution von 20 bis 25 % der erwarteten Wertguthaben, also der Bürgschaftssumme, von einer Versicherung eine Bürgschaft für den Arbeitgeber zu Gunsten dessen Arbeitnehmern übernommen. Der einzelne Mitarbeiter erhält dabei eine Bürgschaftsurkunde. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers machen die Sozialversicherungsträger und die Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen geltend.

Auch bei dieser Variante der Insolvenzsicherung hat der Arbeitgeber einen geringen Liquiditätsabfluss, da er nur die Versicherungsbeiträge aufzuwenden hat und eventuell die Kaution bereitstellen muss. Der Vorteil gegenüber des Bürgschaftsmodells liegt darin, dass die Kautionsversicherung nicht auf die Kreditlinie des Unternehmens angerechnet wird.

Ebenso wie beim Bürgschaftsmodell ist die Kautionsversicherung grundsätzlich für wirtschaftlich gesunde Unternehmen eine Möglichkeit, die Insolvenzsicherung durchzuführen.

Die Maulwurf Bauunternehmung GmbH vereinbart mit ihren 60 Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung eine Zeitwertkontenregelung. Für jeden Arbeitnehmer wurde ein Zeitwertkonto angelegt. Der durchschnittliche Bruttoarbeitslohn / Stunde beträgt inkl. der Sozialversicherungsbeiträge 20 EUR.

Durch ein Großprojekt entstand für jeden Arbeitnehmer ein Zeitguthaben von 200 Stunden. Daraus ergibt sich ein abzusicherndes Guthaben von 12.000 Stunden. Da das Zeitguthaben nicht ausbezahlt wird, sondern in auftragsschwachen Monaten abgebaut werden soll, verpflichtet sich das Unternehmen, den Geldwert der Guthaben gegen den Insolvenzfall abzusichern. Die abzusichernde Summe beträgt 240.000 EUR (12.000 Stunden x 20 EUR).

Bei der Kautionsversicherung muss der Arbeitgeber nun in der Regel 20 % der gesamten Guthabensumme als Sicherheit hinterlegen. Das bedeutet in diesem Fall 48.000 EUR. Alternativ kann die Sicherheit auch in Form einer Bankbürgschaft in dieser Höhe gestellt werden. Dem Unternehmen entsteht somit ein Liquiditätsvorteil von 192.000 EUR. Bei einer angenommenen Versicherungsprämie von 2 % betragen die zu zahlenden Kosten 3.840 € im Jahr.

Anlagemodell

Vor allem größere Versicherungsgesellschaften, Banken und Investmentfondsgesellschaften bieten eine Insolvenzsicherung über Anlagemodelle an. Die Betriebe richten Depotkonten bei einer Anlagegesellschaft ein, wobei es je nach Anbieter die Möglichkeit gibt, für jeden Beschäftigen ein eigenes Konto einzurichten oder ein Globalkonto anzulegen, in dem die Ansprüche aus allen Arbeitszeitkonten gesammelt werden.

Wird dabei auf größtmögliche Sicherheit geachtet, bieten sich risikoarme Fondsanlagen wie Renten-, Immobilien- oder Geldmarktfonds an.

Inzwischen bieten auch Versicherungsgesellschaften Kapitalisierungsprodukte an, die einer Lebensversicherung gleichen und einen festen Garantiezins sowie eine Beteiligung an den Überschüssen gewähren (allerdings ohne Todesfallschutz für die Beschäftigten).

Bei Anlagemodellen kann der Arbeitgeber je nach Vereinbarung monatliche Einzahlungen oder eine Einmalzahlung z. B. bei Beginn der Zeitwertkontenvereinbarung (inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) tätigen. Mit den Anlagemodellen ergibt sich für die Unternehmen ein 100 %-tiger Liquiditätsabfluss in Höhe der Wertguthaben.

Um die Insolvenzsicherung der Wertguthaben sicher zu stellen, ist eine Verpfändungsvereinbarung über die eingezahlten Fondsanteile notwendig. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vertraglich geregelt, dass vor Ablauf des Pfandrechts nur gemeinsam über das Depot bestimmt werden darf. Anderenfalls muss eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Was ist eine Verpfändung?

Im Rahmen der Verpfändung wird ein vertragliches Pfandrecht an den Anteilen des Fonds zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellt (Verpfändungsvereinbarung). Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. in seinem Bestand an die Höhe der zu sichernden Lohn/Gehaltansprüche gebunden. Damit ist für die betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet, dass sie immer in der entsprechenden Höhe über eine Sicherheit verfügen.

Da die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihren Lohn/Gehalt weiter von ihrem Arbeitgeber erhalten, erstattet die Kapitalanlagegesellschaft die eingezahlten Beträge in dieser Phase sukzessive an das Unternehmen zurück. Entsprechend der Rückzahlung reduziert sich das Pfandrecht der Beschäftigten so lange, bis das Wertguthaben vollständig aufgebraucht ist.

Auf die Insolvenzsicherung spezialisierte Finanzdienstleistungsunternehmen bieten auch die Abwicklung im Falle der Insolvenz des Auftraggebers an – also z. B. die Auszahlung der Nettolöhne an die Beschäftigten sowie die Abrechnung und Abführung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Arbeitgeberanteile). Dies setzt allerdings voraus, dass dem absichernden Institut bestimmte Lohn- und Sozialversicherungsdaten der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Ein wichtiger Pfeiler einer solchen Vereinbarung ist eine sogenannte doppelseitige Treuhand.

Die während der Fondsanlage erwirtschafteten Erträge stehen dem Arbeitgeber zu. Aus ihnen können z. B. die Kosten der Verwaltung oder Depotgebühren bestritten werden. Für den Fall, dass sich die Fondsanlagen erwartungsgemäß verzinsen, entstehen den Unternehmen bei der Absicherung der Wertguthaben möglicherweise keine Kosten. Da in der Regel risikoarme Fondsanlagen gewählt werden, sind die Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich gesichert. Allerdings lassen sich auch bei risikoarmen Fonds Kursschwankungen nach unten nie gänzlich ausschließen. Um hier Nachteile für die Arbeitnehmer zu verhindern, sollte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die fehlenden Beträge nachschießen muss.


Doppelseitige Treuhand

Doppelseitige Treuhand

Doppelseitige Treuhand

Die vertraglichen Verhältnisse bei Treuhandvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Treuhänder:

  • es besteht ein Schuldverhältnis in Bezug auf das Wertguthaben zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber;
  • es besteht ein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Übertragung und der Verwaltung von Vermögen zwischen dem Arbeitgeber und dem Treuhänder;
  • es besteht ein Anspruchsverhältnis im Insolvenzfall des Arbeitgebers.Der Treuhänder kann eine natürliche oder juristische Person sein, also z. B. ein Wirtschaftprüfer, ein Rechtsanwalt, ein Verein oder eine GmbH.

Bei der doppelseitigen Treuhand übernimmt der Treuhänder grundsätzlich die Interessen des Arbeitgebers und im Fall der Insolvenz die der Arbeitnehmer. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Treuhänder wird vertraglich vereinbart, dass die Verwaltung der Vermögenswerte durch die Treuhand erfolgt. Der Treuhänder übernimmt dabei in der Regel die Ermittlung, Überprüfung und Auszahlung der Wertguthaben und eventuell auch die Finanzierung und Kapitalanlage.

Ferner wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Treuhänder vertraglich vereinbart, dass im Insolvenzfall die Arbeitnehmer ein eigenständiges Leistungsrecht gegen die Treuhand erwerben.

Treuhandmodelle werden oft von großen Unternehmen genutzt, die dazu eigene selbständige Treuhandgesellschaften gründen.

Das Problem § 171 Insolvenzordnung

Bei Anlagemodellen taucht immer wieder die Frage auf, ob im Falle der Insolvenz nicht nach § 171 der Insolvenzordnung insgesamt 9 % der durch Pfandrechte gesicherten Vermögenswerte als Absonderungs- und Verwertungskosten an die Insolvenzmasse zu zahlen sind. Demnach wären die Arbeitzeitguthaben der Beschäftigten nicht zu 100 % insolvenzgesichert. Die überwiegende Mehrheit der Rechtsexperten ist allerdings der Meinung, dass der Insolvenzverwalter im Falle der durch Anlagemodelle abgesicherten Wertguthaben keinen Zugriff auf die verpfändeten Mittel hat. Bestätigt wird diese Rechtsauslegung auch durch die Praxis. So sind bei bisher abgewickelten Insolvenzen in diesem Punkt noch keine Probleme aufgetreten.

Insolvenzschutz nach der Umwandlung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung

Ist das Wertguthaben vom Arbeitnehmer in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden, erlischt der Insolvenzschutz des Zeitwertkontos und der Insolvenzschutz für die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz greift. Dabei ist der Insolvenzschutz für die einzelnen Durchführungswege maßgebend. (siehe Studienbuch 1, Kapitel 3.24) Zuvor muss der Arbeitnehmer je nach dem bestehenden Insolvenzsicherungsmodell die Freigabe der Deckungsmittel erklären.

Erfolgt die Umwandlung in einen der Durchführungswege Pensionszusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds, ist ein gesetzlicher Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) gegeben. Es ist allerdings dabei zu beachten, dass der PSVaG nur einen sofortigen gesetzlichen Insolvenzschutz für Versorgungsleistungen gewährt, die aus einem Umwandlungsbetrag von maximal 4 % der BBG resultieren. Sofern höhere Werte in einen dieser Durchführungswege umgewandelt werden, tritt der Insolvenzschutz für diese Versorgungsleistungen erst nach Ablauf von zwei Jahren ein. Das bedeutet, wandelt ein Arbeitnehmer schon aus laufendem Entgelt Beträge in einen der genannten Durchführungswege um und möchte nun ein angesammeltes Wertguthaben aus einem Zeitwertkonto ebenfalls umwandeln, wird er in der Praxis sicher einen weitaus höheren Betrag als 4 % der BBG für die betriebliche Altersversorgung aufwenden. Die Versorgungsleistungen, die sich aus dem übersteigenden Beitragsaufkommen ergeben, sind dann während einer zweijährigen Übergangszeit nicht ausreichend gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers geschützt.

Um in diesem Zeitraum von zwei Jahren, die Versorgungsleistungen gegen Insolvenz zu sichern, kann z. B. bei der rückgedeckten Unterstützungskasse/Pensionszusage die bestehende Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verpfändet werden. Bei der Pensionszusage könnte aber auch ein bestehendes Treuhandmodell der Zeitwertkontenregelung auf die Belange der betrieblichen Altersversorgung erweitert werden.

Bei der Umwandlung der Wertguthaben in eine Direktversicherung oder Pensionskasse besteht durch den Arbeitgeber keine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht. In der Regel ist ein vollständiger Insolvenzschutz sofort durch das Versicherungs-/Pensionskassenunternehmen gegeben. Daher wird vom Gesetzgeber keine Gefährdung der eingebrachten Entgelte vermutet, wenn in einen dieser Durchführungswege umgewandelt wird.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de.

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