Jagd- und Sportwaffenversicherung

Die Jagd- und Sportwaffenversicherung ist eine Spezialversicherung für Privatpersonen wie z. B. Jäger- und Sportschützen, aber auch für Jäger- und Sportschützenvereine. Sie wird grundsätzlich als Allgefahrendeckung angeboten.

Bedeutung der Jagd- und Sportwaffenversicherung

Jagd- und Sportwaffen sowie deren Zubehör sind gefährliche und zum Teil wertvolle Gegenstände, die nicht nur zu Hause, sondern auch beim Transport und beim Gebrauch einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Es besteht deshalb der Bedarf, diese Sachen gegen Beschädigung, Abhandenkommen oder gar Zerstörung zu versichern. Die grundsätzliche Ausgestaltung der Deckung als Allgefahrenversicherung entspricht somit durchaus dem Bedarf.

Bedingungen der Jagd- und Sportwaffenversicherung

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat der Versicherungswirtschaft folgende Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung empfohlen:

  • Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Jagd- und Sportwaffen nebst Zubehör 1994 in der Fassung 2004 (AVB Jagd- und Sportwaffen 1994/2004) sowie
  • Sonderbedingungen für die Neuwert-Versicherung von Jagd- und Sportwaffen nebst Zubehör 1994/2004.

Die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften sehen allerdings durchaus Abweichungen vor.

Gegenstand der Deckung

Nach § 1 Ziffer 1 AVB Jagd- und Sportwaffen ist der Versicherungsschutz wie folgt definiert: "Die Versicherung erstreckt sich, wie im Versicherungsschein genannt, auf Jagd- und Sportwaffen sowie Zubehör, wie z. B. Zielfernrohr, Fernglas, Gewehrkoffer oder Futteral, Munitionskoffer, Jagdtasche, Rucksack, Jagdstuhl, Jagdmesser, jagdliche Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke (auch am Körper getragene) und die zum Jagd- und Sportgebrauch notwendige Munition."

Falls Sie sich für den Abschluss einer Jagd- und Sportwaffenversicherung entscheiden, dann können Sie mit ihrem Hausratversicherer den Ausschluss der versicherten Gegenstände vereinbaren.

Nicht versichert sind Schmucksachen aller Art, Schützenketten, Geld, geldwerte Papiere, Urkunden, Fahrkarten sowie alle Sachen, die nicht zum Jagd- oder Sportgebrauch erforderlich sind.

Der Versicherungsort ist nach § 1 Ziffer 3 AVB Jagd- und Sportwaffen auf die Bundesrepublik Deutschland sowie Beneluxländer, Frankreich, Schweiz und Österreich begrenzt. Viele Versicherer haben jedoch die Deckung auf Europa ausgedehnt. Die Versicherung gilt nicht nur zu Hause, sondern auch auf Transporten, während der Mitführung und im Gebrauch.

Versicherungswert

Der Versicherungswert ist nach den Sonderbedingungen für die Neuwert-Versicherung von Jagd- und Sportwaffen nebst Zubehör 1994/2004 der Neuwert. Das ist der allgemein gültige Wiederbeschaffungspreis nach den bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Preisen. In den meisten von den Gesellschaften angebotenen Bedingungen ist festgelegt: Der Neuwert wird ersetzt, solange der Zeitwert nicht weniger als die Hälfte des Neuwertes beträgt.

Bei Totalverlust aller bezeichneten, einzelnen versicherten Gegenstände bzw. bei einer dem Totalverlust gleichzusetzenden Reparaturunwürdigkeit ersetzt der Versicherer den Neuwert am Schadentag bis zur Höhe der vollen bzw. anteiligen Versicherungssumme.

Reparaturunwürdigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellungs- oder Neubeschaffungskosten der Teilstücke einschließlich der Nebenkosten den Neuwert des betreffenden versicherten Gegenstandes am Schadentag erreichen oder überschreiten (Ziff. 2 der Sonderbedingungen).

Versicherte Gefahren

Grundsätzlich handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung, die durch die definierten Ausschlusstatbestände begrenzt wird. Nach § 2 AVB Jagd- und Sportwaffen haftet der Versicherer für Verlust, Zerstörung und Beschädigung der versicherten Gegenstände.

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind nach § 3 der genannten AVB die Gefahren oder Schäden

  • Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
  • Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;
  • Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
  • aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
  • Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
  • entstanden aus natürlicher Beschaffenheit, durch Verschleiß, Abnutzung, Material-, Konstruktions- oder Herstellungsmängel, Funktionsstörungen, Rost, Witterungseinflüsse, Kratzen, Schrammen oder Wertminderung;
  • entstanden durch Verwendung von Pulver, Patronen oder Munition bei Schusswaffen, für die sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zugelassen oder sonst nicht bestimmt oder geeignet sind;
  • entstanden durch Hängen-, Stehen- oder Liegenlassen;
  • die von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung, Unterschlagung oder Diebstahl herbeigeführt werden;
  • die nicht an dem versicherten Gegenstand selbst entstehen, insbesondere Vermögensnachteile, Haftpflicht- oder Regressansprüche, sog. mittelbare Schäden.

Obliegenheiten

In der Jagd- und Sportwaffenversicherung hat der VN die bekannten Obliegenheiten zu erfüllen, die auch bei anderen Versicherungsverträgen gelten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Darüber hinaus sind nach § 5 AVB Jagd- und Sportwaffen u. a. folgende Bedingungen und Auflagen zu beachten:

  • Alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften, auch die Deklarationsvorschriften der Beförderungsanstalten (Ziff. 1);
  • Ist ein Schaden an dem einer Transportanstalt übergebenen, versicherten Gegenstand äußerlich erkennbar, so darf die Rücknahme erst erfolgen, wenn der Schaden von der Transportanstalt bescheinigt ist. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist nach Empfang die Eisenbahn schriftlich unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens, spätestens innerhalb sieben Tagen, die Post auf dem kürzesten Wege innerhalb 24 Stunden, die Schiffs- oder Flugleitung innerhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit zur vorschriftsmäßigen Feststellung des Schadens aufzufordern (Ziff. 4).
  • Wenn für den entstandenen Schaden eine Transportanstalt, ein Hotelbesitzer oder eine andere dritte Person verantwortlich ist, so hat der VN den Regress gegen diese, soweit möglich, sicherzustellen. Die Regressansprüche sind auf Verlangen des Versicherers diesem zu übertragen (Ziff. 5).

Zielgruppe

Personen, für die eine derartige Versicherung von Interesse ist, sind Privatpersonen wie z. B. Jäger- und Sportschützen und Vereine (Jäger- und Schützenvereine).

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