Kategorie: Unfallversicherung

Alle 5 Sekunden verunglückt bei uns ein Mensch. Das sind ca. 6 Millionen Unfälle im Jahr. Selbst wenn die meisten Unfälle glimpflich ablaufen, bedeutet ein schwerer Unfall für viele Menschen eine gesundheitliche und auch eine finanzielle Katastrophe. Gegen die finanziellen Folgen können Sie sich durch eine Unfallversicherung schützen.

Was ist ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen?

”Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet." Soweit der Text aus den Versicherungsbedingungen (AUB).

Unfälle geschehen blitzschnell: Ein Treppensturz, der Sturz von der Leiter oder ein Überfall mit Verletzungsfolge - dies alles, und mehr, fällt unter den Versicherungsschutz.

Ausnahme besonderer Konzepte: Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreibungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule, sowie Leistenbruch.


Welche Leistungen sind versicherbar?

Invaliditätsentschädigung: Haben Sie durch einen Unfall Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verloren, besteht Anspruch auf die hierfür vereinbarte Versicherungssumme. Voraussetzung ist, dass es sich um eine dauernde Beeinträchtigung handelt, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt. Bei einer Teilinvalidität wird eine dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung - ggf. bemessen an einer sog. Gliedertaxe - fällig.

Todesfallschutz: Für den schlimmsten aller Fälle bietet die Unfallversicherung eine Todesfallleistung. Sie wird fällig, wenn der/die Versicherte bei einem Unfall oder innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalls stirbt. Ein Anspruch auf Zahlung aus der Invaliditätsleistung besteht dann nicht.

Hinweis: Wenn innerhalb eines Jahres das Heilverfahren nicht abgeschlossen ist, weil der Eintritt einer Invalidität nicht feststeht, wird keine Invaliditätsentschädigung gezahlt. Aber es kann statt dessen die Auszahlung der vereinbarten Todesfallsumme verlangt werden. Bitte ziehen Sie diesen Aspekt bei der Entscheidung mit ein, ob Sie einen Todesfallschutz versichern wollen und wie hoch dieser dann sein soll.

Übergangsentschädigung: Die für diese Position vereinbarte Summe wird gezahlt, wenn Sie sechs Monate nach einem Unfall zu mindestens 50 % in Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Voraussetzung ist, dass diese Beeinträchtigung seit dem Unfall ununterbrochen bestand.

Tagegeld: Für jeden Tag unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit wird der vereinbarte Tagessatz gezahlt. Bei teilweiser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird entsprechend gemindert. Das Tagegeld erhalten Sie für maximal ein Jahr.

Bergungskosten: Aufwendungen für Such- und Rettungsaktionen. Krankenhaustagegeld: Wenn Sie nach einem Unfall im Krankenhaus liegen müssen, erhalten Sie für jeden Krankenhaustag das vereinbarte Tagegeld. Dieses wird für maximal zwei Jahre bezahlt.

Genesungsgeld: In Zusammenhang mit dem versicherten Krankenhaustagegeld können Sie ein Genesungsgeld versichern. Es wird im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt gezahlt. Die Leistungsdauer entspricht der Anzahl der im Krankenhaus verbrachten, Tage, maximiert auf 100 Tage.

Unfall-Rente: Neben den schon beschriebenen Leistungen bieten viele Versicherer an, für den Fall einer Invalidität die Zahlung einer monatlichen Rente zu vereinbaren. In den meisten Fällen, wird diese ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % fällig. Hinweis: Lassen Sie sich von uns darüber beraten, welche Leistungsarten in welcher Höhe für Ihre Bedürfnisse am besten geeignet sind.


Die Unfallversicherung mit Progression

Wir sagten bereits, dass die Unfallversicherer die Leistung im Invaliditätsfall an einer sogenannten Gliedertaxe bemessen. Die Gliedertaxe kann je nach Versicherer und Produkt variieren. Lassen sie sich beraten. Bei allen ist identisch, dass jemand beispielsweise bei dem Verlust beider Augen 100 % der vereinbarten Versicherungssumme erhält.

Progression bedeutet nun, anstatt der genannten 100% wird ein höherer Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. Manche Versicherer bieten beispielsweise eine 350%ige Progression an: In dem Fall werden anstatt der 100%igen Leistung 350% ausgezahlt. Praktisch bedeutet das: Bei einer vereinbarten Invaliditätsleistung von 100.000€ zahlt der Versicherer 350.000€ an aus. Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 50% werden anstatt 50.000€ (ohne Progression) 100.000€ gezahlt, wenn die 350%ige Progression vereinbart ist. Bevor Sie sich für die Vereinbarung einer Progression entscheiden, beachten Sie bitte diesen Hinweis: Bei mehr als 90% aller unfallbedingten Dauerschäden bleibt der Invaliditätsgrad unter 25%. Das heißt, die Progressionsregelung kommt in diesen Fällen nicht zum Zuge, da sie erst bei 25% beginnt. Lassen Sie sich deshalb die Abstufungen in den verschiedenen Progressionen erläutern. Auf jeden Fall ist die Vereinbarung einer Progression für die Absicherung des "Katastrophenfalls", also eines hohen Invaliditätsgrades zu empfehlen.


Wann zahlt die Unfallversicherung nicht (Risikoausschlüsse) ?

Bestimmte Gefahren werden durch die private Unfallversicherung nicht gedeckt. Diese werden als Ausschlüsse in den Unfallversicherungsbedingungen abschließend aufgezählt.

So besteht bei Unfällen durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz. Die Versicherer schätzen das Risiko der Kernenergie schon seit langem realistisch ein. Auch Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (auch durch Trunkenheit) befreien den Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung.

Ausnahme Besondere Konzepte: Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter z.B. 1,6 Promille liegt.

Ferner sind Unfälle infolge vorsätzlicher "Selbstbeschädigung" oder Selbstmord bzw. Selbstmordversuch und Unfälle durch Kriegsereignisse oder durch aktive Beteiligung an inneren Unruhen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Ausnahme Besondere Konzepte: Befindet sich der Versicherte vorübergehend im Ausland und wird dort von einem Kriegsereignis überrascht, so besteht Versicherungsschutz für max. 7 Tage nach Ausbruch der Feindseligkeiten. Mitversichert sind Unfälle, bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf seiten der Unruhestifter.

Unfälle, die Sie beim Ausüben gefährlicher Sportarten, wie Fallschirmspringen, Segelfliegen, Drachensegeln, Auto- und Motorradrennen, erleiden, fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn Sie mit Ihrem Versicherer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das gilt auch, wenn Sie gefährlichen Hobbys nachgehen (z.B. Raubtierhaltung). Wenn jemand bei der Ausführung einer vorsätzlichen Straftat einen Unfall erleidet, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Auch der beim Versuch einer vorsätzlichen Straftat erlittene Unfall ist nicht versichert.

Weitere mögliche Ausschlüsse: Gesundheitsschäden durch Vergiftungen, Infektionen, Strahlen.

Ausnahme Besondere Konzepte: Als Unfälle gelten auch Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Mitversichert können auch die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen sein.

Was ist sonst noch zu beachten?

Einen Berufswechsel oder die Einberufung zum Wehrdienst müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

Quellenangabe:

Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: Pe Sturm FAIRsicherungsmakler Bochum.

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