Kausalität (UmweltHG)

Da die in § 1 UmweltHG normierte Gefährdungshaftung sowohl von der Rechtswidrigkeit als auch der Frage des Verschuldens unabhängig ist, ist allein der Kausalitätszusammenhang zwischen den Anspruchsvoraussetzungen und dem eingetretenen Schaden für die Haftung entscheidend.

Dies bedeutet, dass zwischen

jeweils ein solcher Ursachenzusammenhang bestehen muss.

Ausgangspunkt zu dessen Bestimmung ist auch hier die Adäquanztheorie, nach der eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Da auch dieses Zurechnungskriterieum noch sehr weit ist, wird zur weiteren Eingrenzung der Bestimmung der schadenauslösenden Kausalität auf den Schutzzweck der jeweiligen Haftungsnorm abgestellt. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn der entstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise in den Bereich der Gefahren fällt, zu deren Abwendung die Schadensersatznorm erlassen wurde. Dadurch ergeben sich für die Rechtsprechung immer wieder Auslegungsspielräume für anspruchsbegründende unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. den der Umwelteinwirkung.

Beispiel:

  • Durch Austritt von schwermetallhaltigen Rauchgasen aus der Fabrik kommt es bei einem benachbarten Landwirt zu Ernteschäden am angepflanzten Gemüse. Dem betroffenen Landwirt entsteht nicht allein dadurch ein Schaden (den er ersetzt bekommt), sondern er kann aufgrund der daraufhin eintretenden Übersensibilisierung der Bevölkerung auch künftig sein Gemüse nicht mehr verkaufen, obwohl dieses unbelastet ist. In diesem Fall fehlt es an einem konkreten Zurechnungszusammenhang zwischen der Umwelteinwirkung und einer Rechtsgutsverletzung (Eigentum am Gemüse).

Aktuelle Nachrichten