Kindererziehungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1.6.99 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 1.1.92 werden der oder dem Erziehenden die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor dem 1.1.92 ein Jahr. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch 3-fach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.

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