Kleiner VVaG - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit einem sachlich, örtlich oder nach dem Personenkreis begrenzten Wirkungskreis nach Entscheidung der BaFin.

Die Legaldefinition zum kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist in § 210 VAG zu finden.

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