Krieg

Krieg ist die waffengeführte Auseinandersetzung zwischen feindlichen Staaten, ohne dass es auf eine formelle Kriegserklärung ankommt. Bürgerkrieg fällt nicht darunter, sondern ist dem Begriff der inneren Unruhen zuzuordnen.

Schäden durch Krieg gelten in den meisten Versicherungszweigen als unkalkulierbares Risiko und werden deshalb ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon bestehen in folgenden Fällen:

Unfallversicherung: Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, gelten als ausgeschlossen. Wird die Person davon aber bei Auslandsreisen überrascht, hat sie bis zu sieben Tage Versicherungsschutz. In jedem Fall ausgeschlossen bleibt aber die aktive Teilnahme am Krieg, die Einreise in ein bekanntes Kriegsgebiet, Unfälle durch ABC-Waffen oder Krieg und kriegsähnliche Zustände zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA (Abschnitt 5.1.3 AUB).

Lebensversicherung: Bei kriegsbedingtem Versterben wird grundsätzlich nur der Zeitwert der Versicherung ausgezahlt. Die volle Todesfallsumme wird nur geleistet, wenn die versicherte Person auf Auslandsreisen durch Krieg verstirbt und selbst nicht aktiv am Krieg beteiligt war (z.B. § 4 Abs. 2 Kapital-Lebens-VB 2000).

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