Leistungen (bAV)

Höhe der Leistungen

Der Arbeitgeber stellt für die bAV einen Dotierungsrahmen zur Verfügung, der die Grundlage für die Höhe der Versorgungsleistungen bildet. Die Leistungsplanstruktur ist für den Arbeitgeber frei gestaltbar. Das Spektrum reicht von Festbetragszusagen über dynamische Systeme bis zu Gesamtversorgungssystemen.

FestbetragssystemeBei Festbetragssystemen wird dem Arbeitnehmer ein Festbetrag als Versorgungsleistung zugesagt. Für Arbeitgeber hat diese Leistungsplanstruktur den Vorteil der langfristigen Kalkulationsmöglichkeit und des klar definierten Finanzierungsbedarfs für die Zusage.Alle Arbeitnehmer erhalten eine monatliche Altersrente in Höhe von 200 EUR brutto. Alle Arbeitnehmer erhalten für jedes im Unternehmen verbrachte Dienstjahr 10 EUR. Bei einer Dienstzeit von 30 Jahren entspricht dies einer monatlichen Altersrente in Höhe von 300 EUR. Dynamische SystemeDie Höhe der Versorgungsleistung orientiert sich an dem Gehalt des Versorgungsberechtigten in Form von einem definierten pensionsfähigen Gehalt (z.B. Jahresbruttoeinkommen ohne Gratifikation).

Bezügeabhängige ZusagenAlle Arbeitnehmer erhalten 0,5 % vom rentenfähigen Arbeitseinkommen pro Dienstjahr. Das rentenfähige Arbeitseinkommen entspricht dem jeweiligen Bruttogrundgehalt. Staffelung nach VergütungsgruppenGestaffelt nach Vergütungsgruppen erhalten alle Arbeitnehmer einen dienstzeitabhängigen Festbetrag.

Je nach Vergütungsgruppe erhalten die Arbeitnehmer pro Dienstjahr folgende Zusage:

  • Vergütungsgruppe I 10,00 EUR pro Dienstjahr
  • Vergütungsgruppe II 12,50 EUR pro Dienstjahr
  • Vergütungsgruppe III 15,00 EUR pro Dienstjahr

Für einen Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe III ergibt das nach 30 Dienstjahren eine monatliche Altersrente in Höhe von 450 EUR.

Leistungsformen

Grundsätzlich können lebenslange laufende Renten (Leibrenten), zeitlich befristete Renten (Zeitrenten) und/oder auch Versorgungsleistungen in Form von Kapitalleistungen (z.B. Einmalzahlung, Ratenzahlung) zugesagt werden.

Die Leistungsform wird oftmals über die Fördermöglichkeit vorgegeben. Zum Beispiel werden bei der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Verweis Studienbuch 2, Kapitel 3.2.1 und 3.3.1) bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nur Altersvorsorgeprodukte gefördert, die eine lebenslange Rente oder eine Kapitalzahlung von max. 30 % des Kapitals zugelassen. Für die Direktversicherung und die Pensionskasse besteht die Möglichkeit, ein Jahr vor Beginn der Leistungsphase das Kapitalwahlrecht auszuüben (ohne die steuerliche Förderung zu verlieren), um das Kapital dann in einer Summe erhalten zu können.

Leistungsvoraussetzungen

Unter einer Leistungsvoraussetzung versteht man Regelungen im Leistungsplan, nach denen die Versorgungsberechtigten erst unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden. Diese Regelungen sind für den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen frei gestaltbar und nach allgemeinen und speziellen Leistungsvoraussetzungen zu unterscheiden:

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Durch ein vorgegebenes Höchstaufnahmealter wird geregelt, dass Arbeitnehmer, die bei Diensteintritt das Höchstalter überschritten haben, nicht mehr bei der arbeitgeberfinanzierten bAV versorgungsberechtigt sind. Diese Regelung muss für Männer und Frauen gleich sein.

Die Wartezeit bewirkt eine sogenannte Leistungsausschlussphase. Diese bewirkt, dass während der Wartezeit bei Eintritt eines Versorgungsfalles keine Leistungen gefordert werden können, obwohl die Versorgungszusage besteht. Die Wartefristen beziehen sich nur auf die vorzeitigen Versorgungsfälle Tod und Invalidität.

Der Versorgungsplan sieht eine Wartezeit von 5 Jahren vor. Herr Markus Schmidt ist im Alter von 30 Jahren in das Unternehmen eingetreten. Von seinem Arbeitgeber ist ihm ab Diensteintritt eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 500 EUR zugesagt worden. Im Alter von 34 Jahren wird Herr Schmidt berufsunfähig. Da die Wartezeit von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist, erhält Herr Schmidt keine betriebliche Invalidenrente.

Erhält ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit ab Diensteintritt oder ab einem bestimmten Mindestalter eine Versorgungszusage, wird von einer Vorschaltzeit gesprochen. Diese wirkt sich wie eine leistungsausschließende Wartezeit aus.

Es ist möglich bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV Arbeitnehmer erst dann zu begünstigen, wenn sie einen bestimmten Status im Unternehmen einnehmen (z.B. Meister). Dabei muss der Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsgrundsatz gewahrt werden.

Spezielle Leistungsvoraussetzungen

Die speziellen Leistungsvoraussetzungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsarten:

  • Bei der Altersleistung ist i.d.R. die Vollendung eines Pensionsalter oder das Ausscheiden aus dem Unternehmen Voraussetzung
  • Bezieht ein Arbeitnehmer die vorzeitige Altersleistung, wird üblicherweise an die Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres angeknüpft.
  • Bei der Invaliditätsleistung ist die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit definierte Invalidität und die Beendigung des Dienstverhältnisses üblich, zum Beispiel in Anlehnung an die Invaliditätsdefiniton der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Todesfallleistung wird dann ausgelöst, wenn der Versorgungsberechtigte stirbt. Dafür sind im Versorgungsplan die Hinterbliebenen zu nennen.Im steuerlichen Sinne dürfen Leistungen nur an den Ehepartner, unter bestimmten Voraussetzungen den Lebensgefährten und Kinder i.S.d. § 32 EStG gezahlt werden. Lediglich Direktversicherungszusagen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, lassen eine beliebige Person als Bezugsberechtigten zu (Verweis Studienbuch 2, Kapitel 3.2.1)Zur Risikobegrenzung kann der Arbeitgeber weitere Leistungsvoraussetzungen festlegen. Zum Beispiel Klauseln, die auf die Altersunterschiede der Ehegatten (Altersdifferenzierungklausel) oder auf spät geschlossene Ehen (Spätehenklausel) abstellen.
  • Leistungen an Waisen werden üblicherweise nur bis zur Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres gezahlt.

Für den Arbeitgeber ist es entscheidend, dass die Versorgungszusage klar und eindeutig formuliert ist.

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