Mehrwertsteuer

Der Kraftfahrtversicherer erstattet die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Ziffer A.2.9 AKB 2008).

Für den Geschädigten bedeutet das gegenüber der Haftpflichtversicherung, dass er nur dann die Mehrwertsteuer ersetzt erhält, wenn er das Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt oder neu beschafft. Er erhält sie außerdem nicht, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, denn auch dann ist die im Fahrzeugpreis enthaltene Mehrwertsteuer nicht tatsächlich angefallen, sondern im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet worden. Der effektive Schaden ist dann nur der Nettobetrag.

Auch der Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung erhält die Mehrwertsteuer nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig repariert oder neu beschafft wird, nicht aber bei Vorsteuerabzugsberechtigung und auch nicht bei der so genannten fiktiven Abrechnung, bei der er den Schaden auszahlen lässt, ohne das Fahrzeug wieder in Stand setzen zu lassen. Bei teilweiser Reparatur und teilweiser fiktiver Abrechnung wird nur auf den Teil der Abrechnung die Mehrwertsteuer erstattet, bei dem sie wirklich angefallen ist.

Früher wurde vereinzelt doch die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung mit erstattet, seit 1.8.2002 (Reform des Schadenersatzrechts) ist dies nicht mehr zulässig.

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