Mitarbeitende Familienangehörige in der Sozialversicherung (bAV)

In vielen Betrieben Deutschlands arbeiten Angehörige in der Firma mit.

Arbeitnehmer oder Mitunternehmer ?

Seit dem 1. Januar 2005 wird bei Neuanmeldungen von Beschäftigungsverhältnissen mit Ehegatten/Lebenspartnern (genauso wie bei GGFs) obligatorisch ein Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV ) eingeleitet.

Über den Status entscheidet der Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA); an diese Entscheidung ist auch die Arbeitslosenversicherung gebunden, so dass es bei einem geklärten Beschäftigungsverhältnis keine nachträglichen Überraschungen mehr geben kann.

Für bereits am 1. Januar 2006 bestehende Arbeitsverhältnisse (Altfälle) oder für sonstige Personen gibt es diese bindende Wirkung nicht. Deren Statusfeststellungsverfahren (gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV) läuft über die zuständige Krankenkasse. Bei gleichem Sachverhalt kann die Entscheidung von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfallen. Daher ist eine professionelle Begleitung dringend geboten.

Fazit:

Die Neuregelung erfasst mit den Ehegatten/Lebenspartnern (und GGF) nur einen Teil des betroffenen Personenkreises. In der Praxis bereitet die versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Familienangehöriger (Ehegatte, Verlobter, Lebenspartner, Lebensgefährte, geschiedener Ehegatte, Kinder, Enkel, sonstige Familienangehörige, Verschwägerte oder Verwandte) weiterhin Schwierigkeiten.

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