Mitbestimmung

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er für eine bAV finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, in welcher Höhe, in welchen Versorgungsformen, in welchen Durchführungswegen und für welchen Arbeitnehmerkreis. Hierbei ist er allerdings an einen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Der Betriebsrat besitzt hingegen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Versorgungsleistung in Bezug auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen. Ebenfalls mitbestimmt sind die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Entlohnungsmethoden oder deren Änderungen. Als Sozialeinrichtung gelten zum Beispiel die Unterstützungskasse oder Pensionskasse. Betriebliche Versorgungsleistungen sind als zusätzliches Entgelt zu bewerten und unterliegen damit grundsätzlich der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Nicht der Mitbestimmung unterliegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen zur bAV. Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist die echte Individualzusage an einen einzelnen Arbeitnehmer. Des weiteren hat der Betriebsrat keine Zuständigkeit für leitende Angestellte sowie die Organe und Gesellschafter eines Unternehmens.

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