Nachprüfungsverfahren (BU)

In allen Versicherungsbedingungen, egal ob selbständige Berufsunfähigkeit- oder Berufsunfähigkeitzusatzversicherung, ist geregelt, dass nach der ersten BU-Anerkennung die Fortdauer der BU oder der festgestellten Pflegestufe jährlich neu durch das Versicherungsunternehmen überprüft werden kann.

Dabei kann nur Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu einer BU-Rentenkürzung oder Streichung führen. Konkret: Würde zum Beispiel innerhalb der vereinbarten Pauschalregelung der BU-Grad unter die 50% Hürde fallen, wäre das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht künftig befreit. Verschlimmert sich hingegen der Grad der BU von 50% auf 80% innerhalb der Staffelregelung, wäre das Versicherungsunternehmen zu einer 100%igen Rente verpflichtet.

Neben der Besserung des Gesundheitszustandes können auch neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im späteren Nachprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Dies allerdings nur, soweit die bedingungsgemäße Möglichkeit der abstrakten Verweisung zulässig ist.

Aus Kundensicht günstig ist es daher, wenn das Versicherungsunternehmen auch in einem späteren Nachprüfungsverfahren die gleichen Bewertungsmaßstäbe zu Grunde legen, wie bei der Erstprüfung zu Vertragsbeginn auch. Ein ursprünglicher Verzicht auf die abstrakte Verweisung bleibt damit unumstößlich bestehen.

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