Naturalersatz

Im Gegensatz zum Geldersatz besteht die Leistung beim Naturalersatz darin, dem Versicherungsnehmer seine beschädigte Sache auf Veranlassung und auf Kosten des Versicherers reparieren zu lassen bzw. eine abhanden gekommene oder zerstörte Sache zu ersetzen, indem der Versicherungsnehmer eine gleichwertige andere erhält.

Der Naturalersatz ist in der Glasversicherung üblich, dort beauftragt der Versicherer einen Glaserei-Fachbetrieb mit dem Ersatz oder der Reparatur einer zerbrochenen Scheibe.

Der Naturalersatz ist bedingungsgemäß auch in der Elektronik- und der Datenträgerversicherung als Regelersatz vorgesehen, der Versicherungsnehmer kann ihn aber ablehnen und Geldersatz verlangen.

AVB für die Glasversicherung (AGIB 94) – Fassung Januar 2001, § 14 Reparaturauftrag, Zahlung der Entschädigung

Elektronikversicherung, Ziff. 6.1 Entschädigung für Sachschäden

Datenträgerversicherung, Ziff. 5.2 Entschädigung für Datenträger

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