Obervermittler

Das Vermittlerrecht kennt nur Vermittler, keine Ober- oder Untervermittler. Dennoch kommen diese beiden Vermittlerarten häufig vor.

Der Obervermittler beauftragt einen Untervermittler, für ihn den Vertrieb von Versicherungsprodukten bei Kunden durchzuführen. Dabei kann der Obervermittler den Kreis der Kunden im Vorfeld definieren oder aber dem Untervermittler „freie Hand“ bei der Suche der Kunden lassen. Wichtig ist zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlervergütung (siehe Umsatzsteuerfreiheit), dass der Obervermittler am Vermittlungsprozess beteiligt ist. Die Vertragsbeziehung zwischen Ober- und Untervermittler ist i.d.R. ein Handelsvertretervertrag, auch wenn sowohl Ober-, als auch Untervermittler Versicherungsmakler sind.

Eine besondere Konstellation liegt bei Maklerpools vor. Der Maklerpool ist sowohl Obervermittler als auch Untervermittler. Untervermittler ist er im Verhältnis Makler und Kunde, wenn der Makler den Pool mit der Weiterleitung von Anträgen an einen Versicherer beauftragt. Obervermittler ist der Pool im Verhältnis zu den Versicherungsunternehmen. Diese treten bei einer Abwicklung über einen Pool nicht mit den an den Pool angebundenen Vermittler in direkte Beziehung. Vielmehr sind aus Sicht des Versicherungsunternehmens die Poolpartner Untervermittler des Pools.

Auch sog. „strukturierte Vertriebsgesellschaften“ arbeiten mit Ober- und Untervermittlern. Dabei ist es unerheblich, wenn diese Struktur über mehrere „Hierarchieebenen“ hinweg aufgestellt ist.

Wichtig ist: jeder Obervermittler hat die Pflicht, sich von der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit seiner von ihm eingesetzten Untervermittler zu überzeugen. In jedem Fall darf er zur Vermittlung nur solche Vermittler einsetzten, die bei der IHK registriert sind. Setzt ein Obervermittler unzuverlässige Untervermittler ein, wird dadurch seine Zuverlässigkeit fraglich und ein Versicherer ist regelmäßig verpflichtet, mit ihm die Zusammenarbeit zu beenden.

Zur Absicherung des Obervermittlers empfiehlt sich neben einem abgestimmten Regelwerk (Untervermittlervertrag) auch, die an den Untervermittler weitergegebene Vergütung abzusichern. Denn letztlich haftet der Obervermittler z.B. für die an ihn vom Versicherer gezahlte und an den Untervermittler weitergeleitete Courtage. Nur Sicherheiten helfen hier, mögliche Gefahren vorzubeugen. Auch muss sich der Obervermittler dagegen absichern, dass der Untervermittler unzuverlässig war, ist oder wird, da dies seine eigene Zuverlässigkeit – und damit die Zulassung zur Vermittlung (DIHK-Registernummer) – beeinträchtigen und zu einer Entziehung der Erlaubnis zur Vermittlung führen kann.

Quellenhinweis

Dr. jur. Andre Kempf

Rechtsanwalt

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