PHV: Versicherte Eigenschaften

Grundsätzlich über die PHV versichert bzw. nicht versichert sind folgende Bereiche:

Lebensbereich Versichert sind Ansprüche aus Verantwortlichkeit aus… …nicht jedoch aus…
Familien- u. Haushaltsvorstand Vater/Mutter bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Dienstherr der im Haushalt beschäftigten Personen Arbeitgeber / Dienstherr
Freizeit, Straßenverkehr Fußgänger, Radfahrer, Skateboard- oder Scooterfahrer; Halter und Nutzer eines nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges z.B. Aufsitzrasenmäher, Arbeitsmaschinen bis zu 20 km/h oder Kraftfahrzeuge mit max. 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Halter oder Nutzer eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine (s. Kraftfahrt-HV)
Sport als Hobby Radfahrer,

Modellfliegen mit nicht versicherungspflichtigen unbemannte Flugmodelle, Ballone oder Drachen ohne Motor mit maximal 5 kg Gewicht; Wassersport als Ruderer, Windsurfer, Wasserskifahrer, Segler fremder Boote; sonstiger Sport, z.B. Joggen, Wandern, Skifahren, Schwimmen, Tennis u.ä.||Verursacher von Jagdunfällen (s. Jagd-HV); Pferde- und Hundesport, soweit Halter eigener Tiere; Nutzer eigener Segelboote und eigener oder fremder Motorboote (soweit Führerscheinpflicht - s. Sportboot-HV) Nutzer von anderen Luftfahrzeugen (s. Luft-HV)

sonstige Freizeit Verursacher von Alltagsschäden, z.B. als Gastgeber, Gast, Kinobesucher, Einkäufer verantwortliche Tätigkeit in einer Vereinigung, wie z. B. Sport oder Kulturverein) (s. Vereins-HV bzw. Rahmen-HV für ehrenamtlich Tätige in einzelnen Bundesländern)
selbst bewohnter Immobilienbesitz im Inland Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungen, Eigentümer eines Einfamilienhauses Eigentümer eines Wochenend- oder Ferienhauses Verursacher von Schäden, die den Miteigentumsanteil des VN an einer Wohnanlage betreffen (Eigenschaden); zu gewerblichen Zwecken genutzter Gebäudeanteil (z.B. Architektenbüro)(s.BHV); Eigentümer eines unbebauten Grundstücks (s. HuG-HV)
Vermieter: Immobilienbesitz im Inland Vermieter von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen (Untervermietung) Vermieter von einzelnen Wohnungen, Wohnhäusern oder von Immobilien zu gewerblichen Zwecken (s. HuG-HV)
Bauherr Bauherr kleinerer Bauvorhaben Bauherr größerer Bau-vorhaben (s. Bauherren-HV)
Tiere Tierhalter oder Tierhüter von zahmen Haustieren (z. B. Katzen), gezähmten Kleintieren und Bienen; Hüten fremder Hunde;

Reiter fremder Pferde.||Halter von Hunden, Pferden, wilden Tieren, Rindern oder sonstigen Reit- und Zugtieren oder Tieren, die zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden (s. Tierhalter-HV o. BHV); beim Reiten fremder Pferde und Hüten fremder Hunde: Ansprüche des Tierhalters / -eigentümers.

Mietsachschäden im Inland Mieter einer oder mehrerer Wohnungen;

Mieter eines Einfamilienhauses; Mieter eines Wochenend- oder Ferienhauses; Pächter eines Schrebergartens.||Verursacher von versicherbaren Glasschäden; Schäden an Heizungsanlagen, Schäden an Anlagen zur Warmwasserbereitung, Schäden an Elektro- und Gasgeräten sowie Schäden durch Abnutzung und Verschleiß.

Aufenthalt im Ausland wie im Inland. Versicherungsschutz für mindestens 1 Jahr. Bei Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union häufig länger wie im Inland.

Tabelle: Anwendungsbereich PHV

Darüber hinaus gibt es bei unterschiedlichen Anbietern etliche Deckungserweiterungen. Ratsam ist es daher, von den Anbietern Übersichten/Checklisten zu den Inhalten ihrer angebotenen Deckungskonzepte anzufordern.

Grundbesitz: Haus und Wohnung

Ein wesentlicher Deckungsbaustein ist der Versicherungsschutz für Risiken aus Immobilien und damit u.a. auch der Haftungsgrundlage aus § 836 BGB als Gebäudebesitzer. Versichert sind Schäden durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. § 823 BGB) und durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen.

Gedeckt ist dabei die gesetzliche Haftpflicht

  • als Inhaber einer oder mehrerer im Inland – oftmals bereits erweitert auf die Länder der Europäischen Union - gelegenen Wohnungen, auch Ferienwohnungen, und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser einschließlich Gärten (inklusive Gartenteiche) und Garagen;

Beispiele:

  • Vom Haus des VN fallen Ziegel herunter auf parkende Autos.
  • Die im Garten des VN stehende große alte Eiche fällt nach einem Sturm auf das Dach des Nachbarhauses.
  • Ein Nachbarkind klettert über den Grundstückszaun des VN, um an dessen Gartenteich zu spielen. Dabei fällt es in den Teich und ertrinkt.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind auch Ansprüche am Gemeinschaftseigentum versichert, der Schadenersatz wird allerdings um den Eigentumsanteil des VN gekürzt (da Eigenschaden);

Beispiel:

  • VN beschädigt beim Einzug das Treppenhaus des Drei-Parteien-Hauses.

Hat der VN mehrere Häuser, ist davon auszugehen, dass er diese nicht alle zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zur Versicherung ist dann der Abschluss einer HuG-HV nötig.

  • die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einzelner Wohnräume bzw. einer Einliegerwohnung einschließlich einer Garage;

Beispiel:

  • VN vermietet seine Einliegerwohnung in seinem Neubau an den Student S. Da die Wohnung noch nicht richtig ausgetrocknet ist, erleiden die Schränke des S Feuchtigkeitsschäden.

Für anderweitige (z.B. Vermietung von Büroräumen, von Häusern) oder darüber hinausgehende Immobilienvermietung ist dann ebenfalls der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-HV (HuG-HV) notwendig.

  • die Streu- und Reinigungspflicht laut Gemeindesatzung oder Mietvertrag;

Beispiel:

  • Obwohl VN im Herbst sieht, dass viel Laub auf seinem Bürgersteig liegt, räumt er es nicht weg. Ein Passant kommt zu Fall und verletzt sich.
  • als Bauherr aus Bauarbeiten bis zu einer gewissen Bausumme je Bauvorhaben;

Beispiel:

  • VN pflastert seinen Hof neu. Dabei lagert er die Pflastersteine auch auf dem Bürgersteig. Bei Dunkelheit fährt ein Kind mit seinem Fahrrad gegen die ungesicherten und unbeleuchteten Steine und verletzt sich.
  • aus Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.

Beispiel:

  • VN schüttet Abfälle und Bauschutt seiner Umbaumaßnahmen in der Eigentumswohnung in die Toilette. Dadurch kommt es zu einem Rückstau von Abwasser, das andere Wohnungen beschädigt.
  • aus Mietsachschäden aller Art (d.h. sowohl aus den in der BHV üblichen Ursachen Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser als auch wegen sonstiger Ursachen) wegen Beschädigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von Ziff. 7.6 AHB.

Darunter fallen auch Beschädigungen an unmittelbaren Bestandteilen der Wohnräume, wie Tapeten, Fliesen, feste Teppichböden, Einbauschränke und –küchen, Badewannen und Waschbecken.

Nicht davon erfasst werden sonstige gemietete, geliehene oder gepachtete Inventargegenstände (bewegliche Sachen) wie z.B. Möbel.

Um das Risiko für den VR zu begrenzen, besteht meist ein Sublimit. Daher ist der Bedarf nach einer eventuell höheren Deckung des VN zu prüfen, z.B. bei Anmietung einer hochwertigen Penthousewohnung. Ausgeschlossen bleiben dabei außerdem Haftpflichtansprüche wegen

  • Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
  • Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann,
  • Regressansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen.

Beispiele:

  • Durch ein umstürzendes Weinregal des VN wird die Wand der Mietwohnung zerkratzt, durch auslaufenden Rotwein der fest verklebte Teppichboden beschädigt. (= Versicherungsschutz über PHV)
  • VN hat eine möblierte Wohnung einschließlich Herd gemietet. Nach 5 Jahren zieht er aus. Dabei stellt der Vermieter fest, dass der Parkettboden zerkratzt ist und der Herd nicht mehr funktioniert. Er verlangt Schadenersatz vom VN (= kein Versicherungsschutz wegen Abnutzung und Ausschluss Elektrogeräte).
  • VN lüftet seine gemietete Wohnung. Durch den dabei entstandenen Durchzug fällt das Küchenfenster so heftig zu, dass dessen Fensterglas zerspringt (= kein Versicherungsschutz wegen Möglichkeit der Glasversicherung).
  • VN fährt in den Schwarzwald zum Urlaub und mietet eine Ferienwohnung. Beim Lüften entsteht Durchzug, das Küchenfenster fällt so heftig zu, dass dessen Fensterglas zerspringt (= Versicherungsschutz, da keine Möglichkeit der Glasversicherung für den VN).
  • VN raucht im Bett seiner gemieteten Wohnung und schläft dabei ein. Die Bettdecke fängt Feuer, das der aufwachende VN schnell löschen kann und zu keinen weiteren Schäden führt (= kein Versicherungsschutz, weil Schaden nur an beweglicher Sache).

Tierhaltung zu privaten Zwecken - Haustiere in der PHV

Viele Haushalte halten Tiere und haften für daraus entstehende Schäden verschuldensunabhängig aus § 833 f BGB (Luxustier). Versichert in der PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Zu diesen Tieren gehören z.B. Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche, Kanarienvögel, u.ä. auch Schweine, Rinder, Hühner, Schafe, Ziegen, soweit sie nicht zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

Nicht darunter fallen jedoch Hunde, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere sowie wilde Tiere. Insbesondere für das Halten von Reptilien, Spinnen, Echsen u.ä. ist daher mit dem VR über einen separaten Deckungseinschluss zu verhandeln.

Hund Hundehalter-HV (tlw. Pflichtversicherung)
Pferd, Pony Tierhalter-HV
Katzen, Hamster, Papagei, Meerschwein, Fische, Kanarienvogel, Wellensittich PHV
Schlangen, Reptilien, Echsen, Raubkatzen, Spinnen, u.ä. exotische Tiere Sondervereinbarung
Huhn, Schwein, Ziege, Schaf, Taube, Hase, Kaninchen. Bienen PHV

Tabelle Haftpflichtversicherung für Tiere

Versichert ist der VN allerdings als Hüter von fremden Hunden, sofern dies gelegentlich und nicht gewerblich erfolgt, sowie als Reiter von fremden Pferden zu privaten Zwecken.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind immer die Schäden an den gehüteten oder gerittenen Tieren selbst (vgl. Ziff. 7.6 AHB Miete, Leihe).

Beispiel:

  • Die VN ist geübte Reiterin. Sie leiht sie sich ein Pferd für einen Geländeritt aus. Beim Sprung über einen Weidezaun bleibt das Pferd hängen. Sowohl der Zaun als auch das Pferd erleiden Schäden. Für Schäden am Zaun besteht Versicherungsschutz über die PHV, der Schaden am Pferd selbst ist nach Ziff. 7.6 AHB ausgeschlossen.

Sport

Dass kein Versicherungsschutz für Hunde- und Pferdesport besteht, soweit der VN Halter dieser Tiere ist, konnten Sie den obigen Erläuterungen entnehmen.

Ausdrücklich als mitversichert in den RBE genannt wird die gesetzliche Haftpflicht

  • als Radfahrer,
  • aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (da Pflichtversicherung),

sowie meist

  • aus dem Besitz und Gebrauch von privat genutzten Wind- surfbrettern
  • und aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Mitversichert sind also prinzipiell alle Sportarten, soweit es keine speziellen Ausschlüsse gibt. Mitversichert sind demnach auch drittschadensrisikoträchtige Sportarten wie Skifahren, Snowboarden, Fußball, Tennis, Inline-Skaten, Bogen- und Sportschießen, etc., auch Kampfsportarten wie Boxen, Karate u.ä. sind gedeckt (zu den speziellen Haftungsregeln - Einwilligung siehe Abschnitt Haftung).

Die AHB 2006 sehen den Deckungsausschluss der älteren AHB für die Teilnahme an Radrennen oder dem vorbereitenden Training dazu, die sog. Sportklausel, nicht mehr vor. Dennoch kann dieser Ausschlusstatbestand in den jeweiligen BBR verschiedener Anbieter nach wie vor enthalten sein, ist im Zweifel also zu prüfen.

Klarstellend wird auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Haftung aus Schäden anlässlich der Jagd hingewiesen. Hierfür ist eine eigene Haftpflichtversicherung Pflicht.

Nicht versichert ist im Zusammenspiel mit der sog. „Kleinen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ allerdings der Versicherungsschutz für Motorsport zu Lande, Wasser und der Luft, da dort der Gebrauch

  • versicherungspflichtiger Landfahrzeugen, wie Kfz über 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h,
  • eigener Segelboote,
  • eigener oder fremder motorgetriebener Wassersportfahrzeuge,
  • von Luftfahrzeugen, ausgenommen Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
  • die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
  • deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
  • für die keine Versicherungspflicht besteht,

ausgeschlossen ist.

Versicherungsschutz für die Kfz-Risiken wird über die Kfz-HV (Pflichtversicherung) geboten, für eigene motor- bzw. segelgetriebene Wasserfahrzeuge über die Sportboot-HV, für Luftfahrzeuge ist eine Luftfahrzeug-HV als Pflichtversicherung notwendig.

Für Wassersport mit Booten besteht Versicherungsschutz über die PHV, solange es sich nicht um

  • eigene Segelboote
  • eigene oder fremde motorgetriebene Wassersportfahrzeuge

handelt, d.h. Schäden durch Nutzung eines Segelbootes oder eines Hausbootes im Urlaub sind im Rahmen der PHV gedeckt. Ebenso besteht Versicherungsschutz für das Wasserskifahren.

Nutzung Fahrzeugart Eigenes Fahrzeug Fremdes Fahrzeug
Kanu, Paddelboot, Ruderboot, Kajak, Surfbrett PHV PHV
Windsurfbrett PHV (meist) PHV
Segelboot SB-HV PHV
Motorboot, Boot mit Außenbordmotor SB-HV PHV (tlw.) SB-HV
Wasserski PHV PHV

Tabelle Übersicht Boots-HV

SB-HV = Sportboot-HV

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

Aktuelle Nachrichten