PHV: Angehörigenklausel

Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.

Beispiele:

  • Teenager T macht Schadenersatzansprüche gegen seine Mutter M geltend, die beim Aufräumen seines Zimmers den LCD-Bildschirm des PCs vom Tisch gestoßen hat.
  • Das Ehepaar hat sich getrennt und lebt in separaten Wohnungen ohne geschieden zu sein. Die gemeinsame PHV besteht noch. Beim Besuch der Ehefrau F in der Wohnung des Ehemannes M stößt sie versehentlich ein Glas Rotwein um, das sich um das Sofa und den Teppich ergießt. M verlangt von F Schadenersatz.

Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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