PHV: Schlüsselschäden

Oft kommt es vor, dass Nachbarn im Urlaub des anderen sich jeweils gegenseitig um die Versorgung der Pflanzen in der Wohnung kümmern und zu diesem Zweck auch einen Hausschlüssel erhalten. Geht dieser verloren, haftet der Verlierer des Schlüssels (vgl. § 280 BGB). Daher bieten die meisten VR - in Ergänzung von Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – im Rahmen eines Sublimits auch Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln für Gebäude, Wohnung, Räumen oder Garagen (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des VN befunden haben. Wie bei Mietsachschäden auch, sind bei Sondereigentümern auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den VN erhoben werden.

Die Ersatzpflicht erstreckt sich in diesen Fällen wiederum nicht auf den Miteigentumsanteil des VN bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum, da insoweit ein Eigenschaden vorliegt. Ersetzt werden Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Notschloss oder Objektschutz meist bis zu 14 Tagen). Nicht versichert sind Folgeschäden, z.B. wegen Einbruch infolge Schlüsselverlustes. Darüber hinaus gibt es auch die fakultative Erweiterung für gewerblich/beruflich überlassene fremde Schlüssel, z.B. für Lehrer, die Schulschlüssel haben, aber auch für andere Berufstätige, die Schlüssel zum Büro oder Laden o.ä. erhalten. Sogar der Verlust eigener Hausschlüssel kann mittlerweile in die PHV als Ersatzleistung eingeschlossen werden.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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