PHV: Tierhalterhaftpflichtversicherung

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Unberechenbarkeit von Tieren und den sich daraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit die Gefährdungshaftung für Tiere, die nicht zu beruflichen oder praktischen Zwecken gehalten werden, den sog. Luxustieren festgelegt. Für diese rein aus privaten Gründen gehaltenen Haustiere gibt es die Versicherungsmöglichkeiten der PHV oder für andere Tiere die Tierhalter-HV.

Hierbei sind vor allem die Hundehalter-HV und die Reit- und Zugtierhalter-HV zu nennen, d. h., versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hundehalter bzw. als Halter von Reit- und Zugtieren. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

§ 833 Satz 1 BGB beschränkt die Gefährdungshaftung auf den Tierhalter, der nicht immer mit dem Eigentümer des Tieres identisch sein muss, sondern vor allem darauf abstellt, dass jemand die Bestimmungsmacht über das Tier hat und dessen allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt.

Beispiel:

  • VN kauft sich einen Hund. Beruflich bedingt muss er für 2 Jahre ins Ausland ziehen und lässt daher den Hund bei seinem Freund F, der sich um die Versorgung und Pflege des Hundes kümmert. Steuern, Kosten für Futter und Tierarzt werden weiter vom VN getragen.

In diesem Fall sind beide Personen Halter des Tieres. 

Bei geltend gemachten Schäden durch ein Tier, muss ein adäquater Zusammenhang zwischen einem typisch tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen, da die Gefährdungshaftung auf der speziellen Tiergefahr beruht, die ihre Ursache in der durch eigenen Antrieb oder durch fremde Reize verursachte Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens hat.

Beispiele:

bei Pferden:

  • Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausbrechen aus der Koppel, Ausschlagen und Beißen

bei Hunden:

  • Beißen, Anspringen, Umrennen, Umherlaufen ohne Verkehrsregeln, Toben und Beißen mit anderen Hunden

Nicht dagegen ist die spezielle tierische Gefahr verwirklicht, wenn der Hund in der Gaststätte auf dem Boden liegt und ein Gast über ihn stolpert.

Versicherungsschutz besteht über die Tierhalter-HV, für die o.a. mit Befriedigung der Ansprüche, für den u.a. zur Prüfung der Verschuldenshaftung und eventueller Ablehnung des Anspruchs.

Bei der Hundehalter-HV ist die Teilung zwischen normalen Hunden und Kampfhunden zu beachten. Viele Anbieter lehnen Versicherungsschutz für Kampfhunde aufgrund des als zu hoch erachteten Risikos ab. Hintergrund dazu sind die aufgrund verschiedener Vorfälle von den Bundesländern erlassenen jeweils unterschiedlichen Hundeverordnungen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde vergrößern sollen.

Als gefährliche Hunde (Kampfhunde) benannt werden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem werden häufig weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere.

Trotz Auflagen für die Halter, wie Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führungszeugnis), Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis), Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich), Wesenstest für Hunde, Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und Einführung einer Pflichtversicherung in den meisten Bundesländern, lehnen viele VR die Zeichnung des Risikos ab oder verlangen einen erhöhten Beitrag.

Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung, besteht in sechs Bundesländern. Alleine Mecklenburg-Vorpommern stellt es den Hundebesitzern komplett frei, auf eine Versicherung zu verzichten. Die übrigen neun Bundesländer verlangen zumindest für bestimmte Hunde den Nachweis einer entsprechende Hunde­haftpflicht­versicherung. Dabei handelt es sich meist um als gefährlich eingestufte Hunderassen (siehe oben) beziehungsweise sogenannte Listenhunde.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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