PHV: Vermögensschäden

Nach Ziff. 2 AHB kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des VN wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sind.

Nicht versichert sind Tatbestände, die unter den Versicherungsschutz der Vermögensschaden-HV fallen, wie

  • planende, beratende und gutachterliche Tätigkeiten,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasings- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
  • Nichteinhalten von Fristen und Terminen.

Versicherte echte Vermögensschäden können im privaten Bereich sein,

  • das versehentliche Auslösen eines Feueralarmes ohne Anspringen einer Sprinkleranlage,
  • das Verursachen einer überhöhten Strom- oder Telefonrechnung durch Kinder.

Ebenso zusätzlich zu versichern sind Schäden aus der Internetnutzung, die in Ziff. 7.15 AHB ausgeschlossen werden.

Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen

werden unter Bereitstellung eines Sublimits und etlichen Obliegenheitsanforderungen an den VN (u.a. ständiges Bereithalten aktuelles Sicherheitsprogramme und Virenscanner) und der Gleichbehandlung von Sach- und Vermögensschäden in den Zusatzklauseln zur Haftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien versichert. Verschiedene Anbieter lösen diese Problematik indem sie den Ausschluss der Ziff. 7.15 AHB in den BBR abbedingen.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

Aktuelle Nachrichten