PHV: Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. In der gängigsten Form der PHV als sog. Familien-PHV ist in gleichartiger Form Versicherungsschutz enthalten für den Ehegatten bzw. für den eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten, sowie – meist auf gesonderter namentlichen Nennung im Versicherungsschein – den eheähnlichen Lebensgefährten, der unter der Anschrift des VN amtlich gemeldet sein muss.

Zu beachten ist, dass dann kein Versicherungsschutz für gegenseitige Ansprüche untereinander besteht (vgl. Hinweis in den BBR, ergänzend zu Ziff. 7.4 (1) AHB), also Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den VN und umgekehrt ausgeschlossen sind.

Beispiel:

  • Die Lebensgefährtin zieht beim VN in dessen Haus ein und bringt ihre teure Garderobe mit. Der VN beschädigt ein Kleid mit einer brennenden Zigarette.

Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Rückgriffsansprüche von Sozialversicherungsträgern (SVT), die mitversichert bleiben. Die Verpflichtung der Arbeitgeber (AG), ihre angestellten Arbeitnehmer (AN) zur Sozialversicherung anzumelden, gilt auch für private Haushalte. Dafür erhält der AG eine Freistellung gegenüber Ansprüchen des AN, dessen Ansprüche von den SVT befriedigt werden. Soweit der AG die Arbeitsunfälle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann der SVT beim AG Regress nehmen und seine Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen (vgl. Hinweise im Haftungsteil).

Beispiel:

  • VN beschäftigt eine sozialversicherte Haushaltshilfe. Er stellt ihr zum Fensterputzen eine Leiter zur Verfügung, die defekt ist und zusammenbricht als die Haushaltshilfe oben auf ihr steht. Sie fällt herunter, erleidet eine Gehirnerschütterung und einen Armbruch.

Der SVT kann Ansprüche gegen den VN geltend machen. Der VR wird diese prüfen und je nach Ergebnis, ob grobe Fahrlässigkeit des VN gegeben ist oder nicht, den Anspruch des SVT befriedigen oder ablehnen.

Wird ansonsten ein Versicherungsschutz für gegenseitige Ansprüche bei eheähnlich zusammenlebenden Partner gewünscht, sind zwei eigenständige Policen für jeden Partner getrennt abzuschließen, mit der Möglichkeit der jeweiligen sog. Single-Police, die Versicherungsschutz nur für den VN alleine bietet.

Der Versicherungsschutz für Ehegatten bzw. für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner besteht auch bei einer Trennung noch weiter, bis eine Scheidung oder Auflösung erfolgt, dagegen endet die Mitversicherung des Lebensgefährten (und ggf. dessen Kinder, die nicht auch Kinder des VN sind), mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Lebensgefährten.

Ebenfalls mitversichert sind nicht verheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Dies gilt für volljährige Kinder nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Studienbeginn oder dem Start einer Berufsausbildung eine Wartezeit liegt, besteht für diese ebenfalls Versicherungsschutz ebenfalls meist Versicherungsschutz bis zu einem gewissen Zeitraum (z.B. 12 Monate). Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung hat das Kind grundsätzlich eine eigene PHV abzuschließen.

Beispiel:

  • Der 19jährige Abiturient A geht zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur Bundeswehr. Zwischen Ende des Grundwehrdienstes und seinem Studienbeginn vergehen 4 Monate. Danach studiert er 12 Semester BWL. Anschließend tritt er eine Anstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft an.

PHV-Versicherungsschutz besteht für A bis zum Studienabschluss über die PHV seiner Eltern, danach sollte er eine eigene PHV abschließen.

Die PHV bietet Versicherungsschutz sowohl für die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche als auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Dies führt im Zusammenhang mit von Kindern verursachten Schäden oft zu Missverständnissen und Missmut beim VN, wenn er den Schadenersatzanspruch gerne befriedigt sieht, wie z.B. gegenüber Bekannten oder Nachbarn.

Bei durch Kinder verursachten Schäden ist aber immer deren Deliktsfähigkeit zu prüfen. Ergibt die Prüfung dabei die Schuldunfähigkeit des Kindes hat der Geschädigte keinen Ersatzanspruch gegen das mitversicherte Kind. Als Anspruchsgrundlage ist dann eine Aufsichtspflichtverletzung des VN oder sonstiger mitversicherter Personen zu prüfen.

Liegt auch diese nicht vor, erfüllt der VR seine Deckungspflicht, wenn er den geltend gemachten Schadenersatzanspruch mangels Haftung ablehnt.

Beispiele:

  • Die Eltern nehmen ihr dreijähriges Kind mit zum Besuch bei den Nachbarn. Dort wirft es beim Essen mit einem Löffel, der den Gastgeber im Auge trifft und verletzt. Kinder bis zum siebten Lebensjahr sind deliktsunfähig, haften also nicht, VR lehnt den Schaden ab, wenn auch keine Aufsichtspflichtsverletzung der Eltern als VN gegeben ist.
  • Der achtjährige M läuft zwischen zwei geparkten Autos auf die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten. Kraftfahrer A kann gerade noch sein Steuer herumreißen, rammt dadurch aber ein entgegenkommendes Fahrzeug. Zum besonderen Schutz der Kinder im Straßen- und Schienenverkehr gilt eine Deliktsunfähigkeit bis zum zehnten Lebensjahr, Ergebnis s.o.

Hier haben viele VR Abhilfe geschaffen und bieten auch eine Befriedigung für Schäden durch deliktsunfähige Kinder im Rahmen eines Sublimits.

Versichert sind ferner die im Haushalt des VN tätigen oder beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus ihrer Tätigkeit heraus. Dies gilt sowohl für Ansprüche gegen diese Personen direkt, als auch gegen den VN als deren Dienstherrn.

Beispiel:

  • Der Hauseigentümer als VN beauftragt seinen Neffen, den Studenten S, mit der Streu- und Räumpflicht auf dem Bürgersteig vor seinem Haus. VN weiß, dass S Probleme mit frühem Aufstehen hat und schon öfter erst spät oder gar nicht den Schnee geräumt hat. Eines Morgens stürzt eine ältere Frau O auf dem nicht geräumten Bürgersteig und zieht sich einen Beckenbruch zu. Sie macht Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend. Haftung für VN aus § 831 BGB ist gegeben, der VR wird die Ansprüche befriedigen.
  • Wie oben. Die geschädigte O weiß, dass S seine Pflicht nicht wahrgenommen hat und macht ihre Ansprüche gegen S geltend. Als mitversicherte Person genießt S Versicherungsschutz über die Police des VN.
  • Wie oben. Doch macht der VN ausreichende Kontrollen und Stichproben der Räumpflichten. Der Student S erfüllte sie stets. An einem Tag sprang sein Auto nicht an. An diesem Morgen stürzt die ältere Frau. Keine Haftung des VN aus § 831 BGB, aber Haftung des S. Als mitversicherte Person genießt S Versicherungsschutz über die Police des VN.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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