Pensionsfonds (bAV)

Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.2002 in Deutschland eingeführt. Mit dieser Einführung sollte an die international weit verbreitete Anlageform angeknüpft werden. Seit langem sind zum Beispiel in den USA und in Großbritannien Pensionsfonds eine tragende Säule der Altersversorgung. Bis Mitte September 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) 24 Pensionsfonds zugelassen. In diesem Kapitel werden die versicherungsförmig ausgelegten Pensionsfonds näher beschrieben.

Definition Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die gesetzliche Definition des Pensionsfonds ist in § 112 VAG geregelt:

Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

  • im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
  • die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
  • den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
  • verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen.

Klargestellt wird in der Definition, dass eine einmalige Kapitalleistung statt einer Altersrente nicht zulässig ist. Der Pensionsfonds ist verpflichtet, lebenslange Altersrenten oder Leistungen im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit anschließender Restverrentung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zu erbringen. Dabei kann zu Beginn der Auszahlungsphase auch hier bis zu 30 % des verfügbaren Kapitals einmalig ausgezahlt werden. Der Kreis der Versorgungsberechtigten ist inzwischen auch auf ehemalige und arbeitnehmerähnliche Personen (Personen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) ausgeweitet worden.

Es wird ferner im VAG auf die Genehmigungspflicht des Geschäftsbetriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hingewiesen, obwohl es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt.

Pensionsfonds dürfen im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen ihr Vermögen vollständig in Aktien anlegen. Dies steigert die Renditechancen ebenso wie die Risiken. In der Praxis werden die meisten Pensionsfonds die Möglichkeit nicht nutzen, ihr Kapital vollständig in Aktien anzulegen. Sie begrenzen die Aktienquote auf 50 % bis 70 % und legen den übrigen Teil in festverzinslichen Wertpapieren an, um den langfristigen Erhalt der eingezahlten Beiträge garantieren zu können. Einige Pensionsfonds übernehmen das Haftungsrisiko des Arbeitgebers, indem sie entsprechende Versicherungen abschließen. Die Vorgaben in Bezug auf die Kapitalausstattung, Kapital- und Vermögensanlage des Pensionsfonds werden durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 114 bis 116 VAG) und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt. In diesen Verordnungen werden die wesentlichen Vorgaben beschrieben:

  • Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV)
  • Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung (PFKapAV)
  • Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV)

Besondere Informationspflichten

Um die Versorgungsberechtigten zu schützen, bestehen zum einen umfangreiche Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten und zum anderen gegenüber der BaFin. Dieses schreibt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor.

Den Versorgungsanwärtern und –empfängern gegenüber besteht die generelle Informationspflicht über

  • die gesellschaftsbezogenen Daten, wie Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Pensionsfonds,
  • die Laufzeit des Vertrages zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber,
  • die lohnsteuerrechtlichen Grundlagen, je nach erteilter Zusageform,
  • den Jahresabschluss und den Lagebericht - auf Anfrage;und jährlich über
  • die voraussichtliche Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen,
  • die Anlagemöglichkeiten und die Struktur der Anlageportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial und die Kosten der Vermögensverwaltung, wenn der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt,
  • Versorgungsleistungen und Zahlungsmodalitäten.Zusätzlich muss der Pensionsfonds schriftlich darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden.

Pensionspläne

Die Versorgung wird in Pensionsplänen geregelt. Pensionspläne können sowohl leistungsbezogen als auch beitragsbezogen sein, je nachdem welche Zusage erteilt wird. Ein Pensionsplan ist mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen vergleichbar. Die BaFin genehmigt die ihr vorgelegten Pensionspläne.

Der Pensionsplan regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Pensionsfonds und dem Arbeitgeber ebenso wie zwischen dem Pensionsfonds und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Ferner wird im Pensionsplan die Finanzierung der Zusage, die Regelungen zur Überschussbeteiligung und zur Vermögensanlage festgeschrieben.

In der Regel werden in Deutschland Pensionspläne beitragsbezogen für Versorgungsleistungen im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung, oder leistungsbezogen im Rahmen einer Leistungszusage angeboten. Im Markt werden von den überbetrieblichen Pensionsfonds oft mehrere Pensionspläne angeboten, um die unterschiedlichen Interessen verschiedener Arbeitgeber abzudecken.

Mit einem beitragsbezogenen Pensionsplan kann zum Beispiel eine Beitragszusage mit Mindestleistung geregelt werden. Dort wird dann festgelegt, dass die Mindestleistung z. B. über eine versicherungsförmige Garantie abgesichert wird, so dass das Nachhaftungsrisiko für den Arbeitgeber fast vollständig auf den Pensionsfonds verlagert wird. Dazu werden auch häufig sog. Hybridprodukte genutzt. Das heißt, ein Teil der Beiträge wird in eine klassische Rentenversicherung mit Garantieverzinsung investiert, um die Beitragsgarantie darzustellen. Der nicht zur Garantie der Mindestleistung benötigte Teil des Beitrages kann renditesteigernd in Investmentfonds gezahlt werden.

Übertragung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds

Der Pensionsfonds bietet auch die Möglichkeit bestehende Versorgungszusagen einer Unterstützungskasse oder einer Pensions-/Direktzusage zu übernehmen. Zu diesem speziellen Thema bietet das Studienbuch 5 ausführliche Informationen.

Besondere arbeitsrechtliche Regelungen zum Pensionsfonds

Bezugsrecht

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Arbeitgeber vor Eintritt des Leistungsfalls den Bezugsberechtigten einseitig ändern. Dadurch kann der Arbeitgeber einem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer die Versorgung wieder entziehen. Mit Eintritt der Unverfallbarkeit ist der Arbeitgeber jedoch arbeitsrechtlich verpflichtet, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen.

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Arbeitnehmer ein durch den Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalls bedingtes, aber vom Arbeitgeber nicht mehr beeinflussbares Recht auf die vorgesehenen Leistungen.

Bei einem unwiderruflich unter Vorbehalt eingeräumten Bezugsrecht wird das Bezugsrecht automatisch nach Eintritt der Unverfallbarkeit unwiderruflich. In der Praxis wird diese Form bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen häufig angewendet. Der Arbeitgeber hat damit folgende Vorteile:

  • Er kann bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers diesem die Versicherung wieder entziehen, sofern dieser mit verfallbaren Ansprüchen ausscheidet.
  • Er kann im Gegenzug bei Ausscheiden seines Arbeitnehmers mit unverfallbaren Ansprüchen diesem den Vertrag mitgeben.

Insolvenzsicherung

Eine Pensionsfondszusage unterliegt unabhängig der Zusageart der Insolvenzsicherungspflicht. Damit hat der Arbeitgeber Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) zu zahlen. Hintergrund ist die größere Anlagefreiheit der Kapitalanlagen, die aber auch das Risiko einer Unterdeckung des Fonds beinhaltet und damit eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers im Leistungsfall auslösen könnte. Kann ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung durch eine Insolvenz nicht nachkommen, tritt der PSVaG in diese Pflicht ein.

Bei den Pensionsfonds, die versicherungsförmige Garantien zusagen, ist diese Nachschussverpflichtung als eher gering anzusehen. Trotzdem besteht die Beitragspflicht, die aber von der Höhe der Beiträge keine große Belastung des Arbeitgebers darstellt.

Anpassungsprüfungspflicht

Eine Anpassung laufender Rentenleistungen hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen. Dazu verpflichtet ihn der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG. (siehe Studienbuch 1, Kapitel 3.19) Diese Anpassungsprüfungspflicht entfällt allerdings bei einer Pensionsfondsversorgung, wenn

  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde oder
  • der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anzupassen oder
  • monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans gezahlt werden, sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Passende Nachrichten zum Fachbegriff