Pflegepflichtversicherung (Pflegeversicherung)

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Damit einhergehend nimmt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit auch zu.

Die finanziellen Risiken einer solchen notwendigen Pflege übersteigen oft die Höhe des (noch) vorhandenen Vermögens der Betroffenen. Das erkannte auch die Politik. Seit 1995 ist die Pflegepflichtversicherung (PV) – als neuer Zweig der sozialen Sicherungssysteme – eingeführt worden. Sie ist damit für jeden Krankenversicherten – gleich ob gesetzlich oder privat – Pflicht.

Dabei gilt der Grundsatz: PKV-Versicherte schließen in der PKV und die GKV-Versicherten in der GKV eine PV ab. Das Leistungsprofil einer Pflegepflichtversicherung ist bei allen Krankenversicherungen identisch und gesetzlich geregelt.


Der Versicherte Personenkreis der Pflegepflichtversicherung:

GKV 
soziale Pflegepflichtversicherung
PKV 
private Pflegepflichtversicherung
  • Pflicht- / freiwillige Mitglieder
  • Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
  • Zeitsoldaten
  • Familienangehörige der o.g. Personen
  • alle PKV-Vollversicherten*
  • Beamte und beihilfeberechtigte Personen*
  • Heilfürsorgeberechtigte (Polizeibeamte)*

*jeweils ohne Mitgliedschaft in der PPV der GKV


Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden nach dem Umlageverfahren kalkuliert. Dabei spielen die bekannten Parameter Einkommen, Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz eine wichtige Rolle.

Prämien zur privaten Pflegepflichtversicherung werden naturgemäß nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren berechnet. Demnach sind Alter und Gesundheitszustand maßgebend für die Prämienhöhe.

Allerdings hat der Gesetzgeber einen absoluten Höchstbeitrag für die private PPV festgelegt (1,7% der Beitragsbemessungsgrenze)

Der Versicherungsschutz ist in beiden Fällen in seinem Leistungsspektrum absolut identisch.

Wartezeiten: Diese sind in beiden Versicherungsformen identisch. Der Versicherte muss vor Antragsstellung in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein.


Prämien zur PPV in der Übersicht nach GKV und PKV

GKVPKV
  • 1,7% des Einkommens bis max. zur BBG
  • Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren: 0,25% (Insgesamt 1,95%)
  • Arbeitgeberzuschuss: i.d.R. 50%
  • gemäß Tarif
  • Höchstbeitrag auf 1,7% des Einkommens bis max. BBG gesetzlich begrenzt
  • Arbeitgeberzuschuss von 50%. Max. der AG-Anteil aus der GKV


Zum 1. Januar 2017 haben Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Je höher dabei die Einstufung, desto größer sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung.

Die Pflegepflichtversicherung ist dabei eine reine Basisversorgung. Die Leistungen hieraus haben keinen Vollversicherungscharakter.


Leistungsübersicht zur Pflegepflichtversicherung (wird überarbeitet)

 

Pflegegrade

Geldleistung

ambulant

Sachleistung

abulant

Entlastungsbeitrag

ambulant (zweckgebunden)

Leistungsbeitrag

vollstationär

Pflegegrad 1  

125 EUR

125 EUR

Pflegegrad 2

316 EUR

689 EUR

125 EUR

770 EUR

Pflehegrad 3

545 EUR

1.289 EUR

125 EUR

1.262 EUR

Pflegegrad 4

728 EUR

1.612 EUR

125 EUR

1.775 EUR

Pflegegrad 5

901 EUR

1.995 EUR

125 EUR

2.005 EUR

 

 


Die Pflegebedürftigkeit wird nach Fähigkeiten der Verrichtung täglicher Dinge beurteilt.

Bei stationärer Pflege sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus eigener Tasche zu zahlen. Die Pflegepflichtversicherung kommt hierfür nicht auf. Wer also nicht auf sein Einkommen oder Vermögen zurückgreifen möchte, sollte eine private Pflegezusatzversicherung abschließen.

Hierzu gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland.

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