Pflegegrade (Pflegeversicherung)

Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 erfolgte zum 1. Januar 2017 die Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade. Dabei wurden Menschen mit rein körperlichen Einschränkungen jeweils in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet [also Grad = Stufe plus 1]. Personen mit anerkannt erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) erhielten jeweils den übernächsten Pflegegrad [also Grad = Stufe plus 2].

Insgesamt gibt es bei  Pflegebedürftigkeit 5 Pflegegrade.

Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wird das Ziel verfolgt, Bedürfnisse von Demenzkranken stärker zu berücksichtigen. Außerdem sind höhere Leistungen für Pflegebedürftige vorgesehen. Die Einstufung richtet sich im wesentlichen nach dem Zeitaufwand der Pflegepersonen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in sechs Bereichen eingeschätzt, was eine ganzheitlichere Form der Begutachtung erlaubt:

  1. Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Hilfsbedarf in der Nacht
  4. Hilfsbedarf tagsüber
  5. Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen (Medikamenteneinnahme o. ä.)
  6. Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)

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