Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Das Rentenreformgesetz RRG 1999 hat durch seine neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungskürzungen die Notwendigkeit zur privaten Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos weiter verschärft. Jeder vierte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte muss derzeit seinen Beruf wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorzeitig aufgeben. Deshalb zählt die Berufsunfähigkeitsversicherung zu den sehr wichtigen Versicherungen, will man sich vor finanziellen Problemen schützen. Hauptursachen für eine Berufsunfähigkeit sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma- und Gelenkkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, psychische Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen sowie Krebs und in geringem Umfang Unfälle.

Begriff der BU

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd (oder voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen) außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang nach der vereinbarten Regelung richtet. In diesem Kontext sollte berücksichtigt werden, dass es für einen begutachtenden Arzt sehr schwierig sein kann, einen konkreten und genauen Prozentsatz der BU festzulegen. Deshalb kommt es gerade an der Grenze der 50-Prozent-Regelung, die sich am Markt durchgesetzt hat, vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Parteien.

Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als BU.

Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung ist die entscheidende Grundlage für die abschließende Prüfung durch den Versicherer.

Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Invaliditätsbegriff in der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede. Daher präjudiziert eine Rentengewährung durch die gesetzliche Rentenversicherung noch keinesfalls die des Lebensversicherers, ebensowenig die Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt aufgrund des Schwerbehindertengesetzes. In der privaten Unfallversicherung ist die Leistungsgewährung davon abhängig, dass eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person eingetreten ist, also eine Dauerschädigung und eine Invalidität vorliegt. Diese medizinische Beurteilung erfolgt anhand der sog. Gliedertaxe und losgelöst von irgendwelchen beruflichen Aspekten.

Vertragsgrundlagen

Die bis 1994 genehmigungspflichtigen und marktüblichen "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ)" und "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV)" wurden in den letzten Jahren durch die überarbeiteten und individueller gestalteten

  • "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ 95 oder BUZ 96)" bzw.
  • "Bedingungen 95 für den Fall der Berufsunfähigkeit"

ersetzt. BUZ und BUV, also Zusatzversicherung und selbstständige Vertragsform, sehen keine Unterschiede in der Form der Leistung vor.

Versicherbarer Personenkreis

Grundsätzlich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung (i. d. R. BUV abgekürzt) für alle Einkommensbezieher interessant.

Dabei sind die Motive für einen Vertragsabschluss stark von der jeweiligen Risikosituation geprägt. Es stellt sich die Frage nach der finanziellen Situation im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Insbesondere ist zu prüfen, ob unter dem Aspekt anderweitiger Leistungsansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen etc. das vorhandene Kapital ausreicht, um den Lebensstandard der Familie zu sichern und die Fixkosten (Hypotheken, Darlehen, Miete, Versicherungen etc.) aufzubringen.

Versicherte Leistungen

Die BUV ist als Rentenversicherung ausgestaltet und ihrer rechtlichen und rechnungsmäßigen Ausgestaltung nach eine Risikoversicherung. Dabei trägt der Versicherer die Gefahr, dass der Versicherte vorzeitig berufsunfähig wird.

Versicherungsfall

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht an dem Tag, an dem die BU eingetreten ist. Er erlischt, wenn der Grad der BU bzw. Pflegebedürftigkeit unter den relevanten Prozentsatz sinkt, die versicherte Person verstirbt oder die vertraglich festgelegte Leistungsdauer endet.

Begrenzung des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz wird durch Ausschlusstatbestände, die Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die Nachprüfung der bestehenden BU und zu erfüllende Obliegenheiten begrenzt.

Bedingungsunterschiede

In den letzten Jahren haben sich immer mehr Versicherer zu Abweichungen von den üblichen Bedingungstexten entschlossen und bieten kundenfreundlichere Detailregelungen an. So verzichten einige Versicherer z. B. bei älteren Versicherten auf ihr Verweisungsrecht oder zahlen die BU- Rente bereits dann, wenn die BU voraussichtlich 6 Monate andauert. Die markantesten Bedingungsabweichungen werden im Anhang dargestellt.

Die Versicherer nutzen Bedingungsverbesserungen gerne als Werbeinstrument. Tatsächlich ist für den VN von entscheidender Bedeutung, inwieweit der Versicherer auch im Schadenfall zu seinem Leistungsversprechen steht. Vor jedem Vertragsabschluss sollte der Bedingungstext untersucht werden.

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