Psychische Reaktion (Private Unfallversicherung)

Gesundheitsschädigungen, die ursächlich durch psychische Reaktionen – zum Beispiel das Erleiden eines Schocks bei einem Unfallzeugen – entstehen, gelten als Krankheit und sind deshalb grundsätzlich nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5.2.6 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Durch besondere Vereinbarung können psychische oder nervöse Störungen mitversichert werden, die auf eine unfallbedingte organische Erkrankung des Nervensystems oder neu entstandener Epilepsie zurückzuführen sind.

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Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)

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