Rückrufkostenversicherung

Für wen? (Klientel)Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die einem Rückrufrisiko unterliegen (= ein Personenschadenrisiko in sich tragen)
Wie?Separater Vertrag neben der BHV und nur zusammen mit der BHV
Was? (Umfang Versicherungsschutz)Kostenschäden aus durchgeführten Rückrufen sowohl aus Eigenrückrufen als auch aus Fremdrückrufen (Regress)

Neben der BHV mit Einschluss der erweiterten Produkt-HV besteht für produzierende Betriebe und Handelsbetriebe oftmals der Bedarf nach einer Rückrufkostenversicherung, die die dem VN aus einem Rückruf entstehenden Kosten (= echte Vermögensschäden i.S.d. Ziff. 2 AHB) erfasst. Die Kosten aus einem Rückruf sind weder in BHV (da echte Vermögensschäden) noch in der erweiterten Produkt-HV (vgl. dortigen Ausschluss in Ziffer 6.2.8) versichert.

Umgekehrt sind Personen- und Sachschäden aus den Produkten nur in der BHV bzw. erweiterten Produkt-HV gedeckt, nicht jedoch in den Rückrufkostenversicherungen.

GRUNDLAGE Die privatrechtliche Verpflichtung zum Rückruf gefährlicher Produkte ergibt sich aus der deliktischen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Absatz 1 BGB (vgl. Produzentenhaftung) sowie aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).

Danach dürfen Hersteller und Händler Produkte nur dann in den Verkehr bringen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Außerdem müssen die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte fortwirkend auf davon ausgehende Gefährdungen für Dritte zu beobachtet (vgl. Produktbeobachtungspflicht) und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dies kann neben Warnungen dann in letzter Konsequenz auch den Rückruf der gefährlichen Produkte bedeuten (sog. ultima ratio).

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Abbildung: BHV und Rückrufkostenversicherungen

Die deliktische dem Integritätsschutz dienende Rückrufverpflichtung ist zu unterscheiden von etwaigen Nachbesserungsrechten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzschutzes außerhalb der Gefahrenabwehr. Auch wenn es im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen zu Überschneidungen zwischen haftungsrechtlichtlichem Rückruf und vertraglicher Gewährleistung kommen kann (z.B. beim Austausch eines gefährlichen Produktes), so unterliegen die Ansprüche doch unterschiedlichen Voraussetzungen und verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen.

Analog zur BHV sind in der Rückrufkostenversicherung daher grundsätzlich auch nur die Kosten eines Rückrufs versicherbar die der Abwendung konkret drohender Personenschäden dient, nicht aber die Kosten eines Rückrufs im Rahmen reiner Gewährleistungsansprüche (z.B. Schönheitsfehler).

Die Notwendigkeit eines Rückrufes eines Produktes besteht immer dann,

  • wenn deliktsrechtlich geschützte hochrangige Rechtsgüter (z.B. Leben, Gesundheit) des Endabnehmers oder anderer mit dem Produkt in Berührung kommender Dritter
  • unmittelbar durch das in Verkehr gebrachte Produkt erheblich gefährdet sind
  • und sich die Gefahrenlage nicht mit geringem Aufwand (beispielsweise durch eine Warnung) beseitigen lässt.

Generell gilt, dass bei mehreren denkbaren Schadenverhütungsmaßnahmen eine Rückrufaktion wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur als letzte Möglichkeit präventiver Gefahrabwendungsmaßnahmen in Frage kommt. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung bislang eine Rückrufverpflichtung nur bei einer konkret drohenden Personenschadengefahr angenommen hat. Soweit durch unsichere Produkte ausschließlich die Gefahr von Schäden am Eigentum des Produktbenutzers drohen (= Sachschaden) und dieser sich dadurch schützen kann, dass er den Gebrauch des Produktes einfach einstellt, wird regelmäßig eine Warnung als ausreichend angesehen.

Eine Rückrufaktion kann aber auch durch eine entsprechende öffentlich-rechtliche Anordnung der Behörden nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ausgelöst werden. Das GPSG bildet einen gemeinsamen Rechtsrahmen für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und normiert und konkretisiert Pflichten zum Inverkehrbringen von Produkten (§ 4 Abs. 1 GPSG). Entspricht ein Produkt nicht diesen Anforderungen, kann die zuständige Behörde neben anderen Maßnahmen auch den Rückruf der in Verkehr gebrachten Produkte anordnen (§ 8 Abs. 4 Nr. 7 GPSG) oder selbst durchführen.

Neben dem Hersteller treffen auch den Händler Schadenverhütungspflichten. So hat selbstverständlich auch ein Händler im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gelangen (vgl. § 5 GPSG). Kann eine Gefahr nicht durch Zugriff auf den verantwortlichen Hersteller des Produktes beseitigt werden, kann auch der Händler Adressat einer Rückrufanordnung durch die zuständige Behörde werden (vgl. § 8 Abs. 5 S. 2 GPSG). In seiner Funktion als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB konkretisiert das GPSG damit zugleich die deliktische Verantwortlichkeit von Händlern.

In der Praxis werden Rückrufaktionen regelmäßig von den Herstellern des Endproduktes durchgeführt. Stellt sich später heraus, dass ein fehlerhaftes Zulieferteil für den Produktfehler (mit-) ursächlich war, können die Kosten für die Durchführung der Rückrufaktion im Regresswege gegen den (Mit-) Verursacher geltend gemacht werden. Der Regress wird dabei auf §§ 840, 426 BGB gestützt.

Der Hersteller hat vor Inverkehrbringen durch entsprechende Überwachung der Produktion sicherzustellen, dass von seinen Produkten keine Gefahr für den Verwender ausgeht. Für bereits in Verkehr gebrachte Produkte gilt, dass der Hersteller oder Importeur dafür Sorge zu tragen hat, dass die Sicherheit der Produkte stichprobenartig überprüft wird.

Hierbei hat er auch Beschwerden nachzugehen und muss ggfs. Beschwerdebuch führen und Händler über betreffende Maßnahmen informieren. Außerdem ist dabei sicherzustellen, dass eine Rückverfolgung der in Verkehr gebrachten Produkte möglich ist.

Erweist sich ein Produkt als nicht sicher im Sinne des Gesetzes, so hat der Hersteller oder Importeur geeignete Maßnahmen zur Gefahrbeseitigung zu veranlassen, notfalls durch Warnung und/oder Rückruf. Taucht ein Verdacht auf, dass die Sicherheit eines in Verkehr gebrachten Produktes nicht gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde hierüber informiert werden.

In § 5 GPSG ist vorgesehen, dass jedes Unternehmen passende und geeignete innerbetriebliche Vorkehrungen zu treffen hat, um auf derartige Notsituationen vorbereitet zu sein. Für viele Unternehmen dürfte dies bedeuten, dass im Rahmen des Krisen- und Risikomanagements faktisch ein Rückrufplan zu existieren hat. Auch der Händler darf keine Produkte verkaufen, von denen er weiß oder deutliche Hinweise darauf hat, dass sie unsicher sind. Liegen ihm entsprechende Anhaltspunkte vor, muss er ebenfalls die Behörden informieren.

Nachdem Produkte in Verkehr gebracht wurden, können die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass vor deren Produktgefahren gewarnt wird. Grundsätzlich verpflichtet die Behörde dazu den Hersteller; bei Gefahr in Verzug darf sie selbst Warnungen aussprechen und Rückrufaktionen organisieren.

Beispiele:

  • G ist Hersteller von Fernsehgeräten. Bei Qualitätsprüfungen stellt sich heraus, dass ein Teil der Produktion von Fernsehgeräten der Serie X, die über den Zeitraum von 2 Jahren hergestellt worden waren, mangelhafte Lötstellen aufweisen. Diese können zur Überhitzung des Gerätes mit Brandgefahr und somit zu erheblichen Personenschäden führen. Da die betroffenen Besitzer weder dem Hersteller noch den Händlern/Verkaufsgeschäften bekannt sind, muss zur Abwendung der Gefahr eine Rückrufaktion durchgeführt werden (z.B. Aufforderung an Endverbraucher mittels Zeitungsinseraten zur Rückgabe des Fernsehgerätes an den Händler, damit die nötige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Reparatur vorgenommen werden kann).
  • H ist Hersteller von Herzschrittmachern. Bei einer Produktüberprüfung zur Charge 123 stellt er fest, dass der Draht der eingebauten Elektrode brechen, sich durch die Herzwand bohren und zum sofortigen Tod der Patienten führen könnte. Die gerade an zehn Krankenhäuser ausgelieferten Herzschrittmacher können durch Benachrichtigung (= stiller Rückruf) zurückgeholt werden.
  • Spielzeughersteller S wird von einem Händler darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei einer von ihm produzierten Teddybärserie die Augen beim Spielen lösen. Es besteht die Gefahr, dass Kinder die Augen verschlucken und daran ersticken. S hat über Zeitungsinserate und Rundfunkauftritte zur Rückgabe der Teddybären aufzufordern.
  • Getränkehersteller G stellt bei Stichproben fest, dass bei einer bestimmten Charge von Glasflaschen für Mineralwasser der Verschluss beim Öffnen brechen kann. Die Glassplitter können sich mit dem Mineralwasser vermischen und dann Personenschäden verursachen. Durch Benachrichtigung der Händler sowie Zeitungsinserate erfolgte der Rückruf der fehlerhaften Charge. Die Kosten hierfür verlangt G im Wege des Regresses von seinem Glasflaschenzulieferer K erstattet.


MODELLE

Die VR bieten zwei Versicherungsmodelle zur Rückrufkostenversicherung an, nämlich die

und die

Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer berücksichtigen das besondere Risiko der Kfz-Zulieferindustrie und gelten nur für einen Fremdrückruf, d.h. einen Rückruf durch einen Kfz-Hersteller (der dann die Regressmöglichkeit gegen den Zulieferer hat).

Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und Handelsbetriebe gelten für sonstige Produkte (außerhalb Kfz-Industrie) und den Eigen- sowie den Fremdrückruf.

Gemeinsam ist diesen Bedingungen, dass Versicherungsschutz besteht

  • für bestimmte, jeweils abschließend benannte echte Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB gewährt wird (= versicherte Kostenpositionen),
  • die dadurch entstehen, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf durchgeführt wird,
  • der aufgrund eines ausreichenden Stichprobenbefundes festgestellter oder nach sonstigen objektiven Tatsachen vermuteter Mängel von Erzeugnissen erfolgt
  • oder behördlich veranlasst wurde

nicht aber für

  • Personen- und Sachschäden,
  • Rückrufe wegen Schönheitsfehlern.

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