Rücktritt

Durch eine rechtswirksame Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag wird dieser rückwirkend aufgehoben. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Leistungen im Schadenfall entfällt grundsätzlich, Einschränkungen gelten jedoch bei einer Rücktrittserklärung nach Eintritt eines Schadens (§ 21 VVG a.F.).

Die Rücktrittserklärung kann insbesondere die Rechtsfolge einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sein. Der Rücktritt muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis erklärt werden.

Der Versicherer kann außerdem den Rücktritt erklären, wenn die Erstprämie nicht gezahlt ist (§ 38 VVG a.F.).

Ein Antragsteller einer Lebensversicherung kann den Rücktritt vom Antrag erklären, wenn die Antragsbindefrist verstrichen ist, ohne dass der Versicherer eine Annahme erklärt hat (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.).

Im neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, gibt es die Rücktrittsfiktion bei Zahlungsverzug der Erstprämie (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.) nicht mehr. Zudem wurden die Rechtsfolgen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des VN entschärft (§ 28 VVG).

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