Rürup-Rente

Eigentlich heißt die Rürup-Rente, die nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup benannt wurde, Basisrente. Herr Rürup war der Leiter der Kommision, die die gesetzlichen Grundlagen entwickelt hat. Die Basisrente ist eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge, die durch das Alterseinkünftegesetz vom 9.Juli 2004 mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt wurde. Die Basis-Rente tritt an die Seite der gesetzlichen Rentenversicherung und stellt wie diese einen Baustein der Grundversorgung dar. Sie beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag, der in den Leistungskriterien und der steuerlichen Behandlung an die Regeln der gesetzlichen Rente angelehnt ist. Da die Basisrente über Versicherungsgesellschaften abgeschlossen wird, wird im Rahmen eines solchen Versicherungsvertrages Kapital zur Zahlung der Renten angespart. Die Basisrente ist also nicht umlagefinanziert, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist, bei der die heutigen Beitragszahler die Renten der heutigen Rentner finanzieren. Im Unterschied zur steuerlich nicht geförderten privaten Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d. h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird er wird immer lebenslang verrentet. (Bei der Riester-Rente ist sogar eine Teilkapitalisierung von bis zu 30% möglich.) Die Verrentungspflicht gilt für alle Leistungsarten des Vertrages. Also auch im Falle einer Berufsunfähigkeit oder zur Versorgung der Hinterbliebenen wird immer nur eine Rente gezahlt. Selbst wenn eine Beitragsrückgewähr für den Todesfall vor Rentenbeginn vereinbart wurde, muss dieser Kapitalbetrag verrentet werden.

Zertifizierung

Versicherungsgesellschaften und auch Investmentfondsgesellschaften müssen für die Basisrente spezielle Tarife anbieten, die ab dem Jahr 2010 zertifiziert sein müssen. Nur Beiträge in zertifizierte Verträge können ab dem 1.1.2010 nach § 10 EstG steuerlich geltend gemacht werden.

Für Verträge, die vor dem 1.1.2010 abgeschlossen wurden, reicht es aus, wenn das Vertragswerk im Laufe des Jahres 2010 zertifiziert wird. Dann können alle Aufwendungen des Jahres 2010 steuerlich getend gemacht werden.

Für Basisrentenverträge ist es nicht nötig, dass

  • es sich um einen Unisex-Tarif handelt,
  • eine Beitragserhaltungsgarantie vorhanden ist,
  • die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden
  • das Zillmerungsverfahren nicht angewendet wird.

Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Es handelt sich um einen Vertrag in deutscher Sprache
  • Es muss sich um einen einheitlichen Vertrag handeln, der Beitragszahlung und Leistungsbezug regelt.
  • Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger müssen identisch sein,
  • Es muss eine monatliche lebenslange Rente vereinbart werden. Die Abfindung einer Kleinstbetragsrente bleibt zulässig. Die Monatsrenten dürfen nicht zu einer Jahresrente zusammengefasst werden.
  • Ein zeitlich begrenzter Entnahmeplan mit einer Verrentung des Restkapitals ist keine zertifizierungsfähige Lösung.
  • Bei den Angeboten einer Investmentgesellschaft erfüllt der Verkauf einer gleichbleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen nicht die die Zertifizierungsvorschriften. Die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans führt ebenfalls nicht zu einer zertfizierungsfähigen Lösung. Auch Investmentgesellschaften müssen eine echte lebenslange Leibrente anbieten.
  • Die Rente darf frühestens ab dem 60. Lebensjahr fällig werden. Für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist das Mindestendalter das 62. Lebensjahr.
  • Es muss sich um eine monatliche Leibrente handeln, deren Höhe gleich bleibend oder steigend sein muss.
  • Von den eingezahlten Beiträgen müssen mehr als 50% für die Altersversorgung verwendet werden. Der andere Teil darf für eine Invaliditätsabsicherung oder eine Hinterbliebenenversorgung genutzt werden. Auch der alleinige Einschluss einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit ist zulässig. (Das ist bei der Riester-Rente nicht zulässig.)
  • Die Rentenanwartschaften dürfen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererbbar oder kapitalisierbar sein. Das ist eine starke Anlehnung an die Regeln für die gesetzliche Rentenversicherung. Die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der ZPO steht dem nicht entgegen. Auch die Übertragung von Vermögenswerten zur Regelung von Scheidungsfolgen ist unschädlich. Eine Übertragung auf einen anderen Basisrentenvertrag – auch bei einem anderen Unternehmen – ist ebenfalls zulässig.
  • Es darf kein Rückkaufswert vereinbart werden.
  • Auch eine Teilauszahlung des Versorgungskapitals muss ausgeschlossen werden.
  • Es darf keine Rentengarantiezeit vereinbart werden.
  • Andere Zusatzleistungen außer Berufs-/Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenabsicherung sind nicht zulässig. Insbesondere darf keine Absicherung bei reiner Pflegebedürftigkeit eingeschlossen werden.

Die Zertifizierung bestätigt nur, dass der Basisrentenvertrag den gesetzlichen Auflagen genügt. Er sagt nichts über die wirtschaftliche Qualität des zertifizierten Produktes aus. Zertifiziert wurden konventionelle und fondsgebundene Tarife deutscher Anbieter, aber auch Produkte angelsächsischer Gesellschaften oder die Produkte von Investmentfondsgesellschaften.

Umstellung bestehender Verträge

Besteht bereits ein Basisrentenvertrag, der noch nicht den Zertifizierungsvorschriften entspricht, so besteht im Laufe des Jahres 2010 die Möglichkeit die Verträge nachträglich zu zertifizieren. In diesem Fall werden Beiträge die vor der Zertifizierung geleistet wurden auch als Basisrentenverträge anerkannt und die Übertragung auf den zertifizierten Vertrag ist nicht steuerschädlich.

Verträge, die vor dem 31.3.2010 vertreiben wurden können ausnahmsweise auch dann zertifiziert werden, wenn die folgenden Kriterien nicht ausdrücklich in die Versicherungsbedingungen aufgenommen wurden, der Anbieter der Zertifizierungsstelle jedoch zusichert, dass die Bedingungen trotzdem eingehalten wurden und ab dem 1.4.2010 keine Verträge mehr auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossen wurden.

Die drei Bedingungen:

  • Personenidentität zwischen versicherter Person bzw. Beitragszahler und Leistungsempfänger
  • Verpflichtung des Anbieters vor Rentenbeginn die Leibrente auf Grundlage einer anerkannten Sterbetafel zu berechnen und dabei den während der Laufzeit der Rente geltenden Zinsfaktor festzulegen
  • Entfallen von mehr als 50% der Beiträge auf die eigene Altersvorsorge des Steuerpflichtigen.

Zusatzleistungen bei Tod und Berufsunfähigkeit

Der Einschluss von Zusatzleistungen bei Tod und Invalidität ist grundsätzlich möglich. Damit die Beiträge dafür aber im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Basisrentenverträge steuerlich abgesetzt werden können, muss es sich um einen einheitlichen Vertrag handeln. Andernfalls sind die Beiträge die Risikoabsicherung im Rahmen der sehr begrenzten Möglichkeiten des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Abziehbar.

Die Risikoleistungen müssen aber auch als Rente gezahlt werden. Der Einschluss anderer Zusatzleistungen – auch für Pflegebedürftigkeit ohne das Vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist nicht vorgesehen. Die Leistungsdauer muss bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht lebenslang sein, sie kann auf den Zeitraum der Invalidität begrenzt sein. Das ist wichtig, weil bei einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Leistung auch wieder eingestellt werden kann. Auch der Einschluss einer reinen Beitragsbefreiung ist möglich. Dann wird der Beitragsanteil dafür auch der Altersversorgung zugerechnet. Von dem gesamten Beitrag muss während der gesamten Vertragslaufzeit mehr als 50% für die Altersversorgung eingesetzt werden. Da das Finanzamt das nicht prüfen kann, muss das durch die vertragliche Gestaltung sichergestellt werden. Der Prämienanteil für die gesonderte Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung muss also immer unter 50% liegen.

Wird für die Hinterbliebenenabsicherung nur über die Verrentung des vorhandenen (Rest-)Kapitals finanziert, so sind die Beiträge dafür der Altersversorgung und nicht einer Hinterbliebenenversorgung zuzurechnen.

Steuerliche Behandlung der Basisrente

Während der Ansparphase

Die Beiträge zu Rürup-Verträgen können wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken als Lösungen der ersten Stufe der Altersversorgung im Rahmen des § 10 EstG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der steuerlich absetzbare Aufwand ist auf 20.000 EUR, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren auf 40.000 EUR, begrenzt. Im Jahr 2005 waren 60% des Aufwandes ansetzbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2%, so dass im Jahr 2010 70% des Aufwandes abgesetzt werden können. Sie brauchen nur den von Ihnen aufgewendeten Beitrag in der Steuererklärung anzugeben, die jährliche Anrechnungsquote wird vom Finanzamt automatisch berechnet, diese steigt bis 2025 jedes Jahr an.

Jahr20052010201520202025
%-Satz60%70%80%90%100%

Während der Rentenphase

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die steuerliche Behandlung der Altersversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Die Aufwendungen können stufenweise geltend gemacht werden. Im Gegenzugsind die Leistungen aus der Basisrente zu versteuern. Da die Aufwendungen nicht sofort in voller Höhe absetzbar sind, müssen die Renten auch nicht sofort voll versteuert werden. Bei Beginn der Rentenzahlung wird der steuerfreie Anteil der Rente als fester Beitrag bestimmt, der dann für die gesamte Rentenzahlungsdauer konstant bleibt. (Das ust die sog. Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip", bei der jeder Jahrgang eine eigene Kohorte bildet.)

Renten, die im Jahr 2005 erstmalig ausgezahlt wurden, mussten zu 50% versteuert werden. Konkret wurden 50% der ersten Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz um 2%-Punkte. Das heißt bei Rentenbeginn in 2010 sind 60% steuerpflichtig und der Freibetrag als absoluter EUR-Betrag ist 40% der ersten Rente. Ab 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil pro Jahr um 1%-Punkt, so dass ab 2040 die volle Rente zu versteuern ist.

Jahr20052010201520202025203020352040
%-Satz50%60%70%80%85%90%95%100%


Anders als in der Ansparphase wird der steuerfreie Betrag einmal bei Rentenbeginn bestimmt und bleibt dann als EUR-Betrag konstant.

Diese Tatsache muss man auch berücksichtigen, wenn man sich zwischen unterschiedlichen Dynamikformen entscheiden muss. Es kann sinnvoll sein, sich für eine anfangs höhere Rente mit nachfolgend kleineren Renten zu entscheiden. Ganz genau kann man das aber nur berechnen, wenn man die genaue Rentenzahlungsdauer kennt und dass ist erst mit dem Ableben des Rentenempfängers der Fall. Alles andere sind Modellrechnungen.

Die Zielgruppe und Anrechnungen

Anders als bei der Riester-Rente, bei denen eine Förderung nur für eine ausgewählte Personengruppe gezahlt wird – in erster Linie Personen, die durch die Kürzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung betroffen sind – gibt es eine solche Einschränkung bei der Riester-Rente nicht. Deswegen eignet sich die Basisrente in erster Linie für Selbstständige, die keine andere Möglichkeit mehr für eine steuerbegünstigte Altersvorsorge haben. Sowohl eine Riester-Rente als auch eine betriebliche Altersversorgung ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Damit Beiträge zu einer klassischen Renten- oder Lebensversicherung steuerlich absetzbar bleiben, mussten die Verträge vor dem 1.1.2005 begonnen haben und der erste Beitrag musste bis zum 31.12.2004 entrichtet sein.

Wenn Angestellte eine Basisrente abschließen, so müssen sie den noch freien steuerlichen Förderrahmen genau berechnen, denn der Sonderausgaben-Höchstbetrag (20.000 EUR/40.000 EUR) ist um den Arbeitnehmer-Anteil und den steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Die Beiträge selbst sind um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung auf der Basis der steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost).

Eine Kürzung des Höchstbeitrages ist auch bei Personen vorzunehmen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Dabei ist die Höhe der betrieblichen Altersversorgung und der Durchführungsweg unerheblich. Das sind in erster Linie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Für die Jahre 2005 bis 2007 war eine Kürzung nicht vorzunehmen, wenn die Anwartschaft ganz oder teilweise durch eigene Beitragsleistungen bzw. durch nach §3 Nr. 63 EstG steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde. Auch hier entspricht die Kürzung dem fiktiven Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung.

Basisrente, ALG II und das Pfandrecht

Wegen der Einschränkungen bei den Verträgen zur Basisrente kann der Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Wegen dieser Einschränkungen ist bei der Basisrente, genau wie bei der Riester-Rente oder bei der betrieblichen Altersversorgung der Wert des Vertrages beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Genauso ist der Wert der Basisrente bin der Ansparzeit unpfändbar. Das gilt natürlich nur, wenn der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf ALG II erfolgt ist. Die spätere Rentenzahlung kann natürlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Zusatzversicherungen und Todesfallleistungen

Die Leistungen zur Altersversorgung können durch eine echte Hinterbliebenenversorgung und durch eine Invaliditätsabsicherung ergänzt werden. Aber auch wenn keine solche Zusatzleistungen eingeschlossen werden, besteht die Möglichkeit Hinterbliebenen aus dem Versorgungskapital für das Alter abzusichern.

Todesfallabsicherung aus dem Versorgungskapital

Eine Vererbung des vorhandenen Kapitals ist ausgeschlossen, sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner und Kinder in der Ausbildung) vorhanden, so verfällt das vorhandene Kapital an die Versichertengemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Ablebens in dem Tarif der ausgewählten Versicherung versichert ist. Diese Regelung entspricht dem Vorgehen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, wo ja auch keine "unverbrauchten Beiträge" an Erben ausgezahlt werden.

Das angesparte Vermögen kann für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder an Kinder ausgezahlt werden, solange die noch einen Anspruch auf Kindergeld haben (§ 32 EstG). Das gilt sowohl für die Ansparzeit als auch für die Zeit ab Rentenbeginn. Der Einschluss einer Rentengarantiezeit, wie bei privaten Rentenversicherungen üblich, ist bei der Basisrente steuerschädlich. Das vorhandene Kapital kann auch nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird entweder als Rente ausgezahlt oder in einen eigenen Rürup-Vertrag des Ehepartners übertragen. (Dabei sind keine Größenmäßigen Begrenzungen genannt.)

Zusätzliche Absicherung bei Tod und Invalidität

Eine steuerlich nicht geförderte Form der Hinterbliebenenabsicherung ist der Abschluss einer Beitragsrückerstattung im Todesfall. Gegen eine Extra-Prämie die steuerlich nicht abgesetzt werden kann, zahlt die Versicherung das Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Erben aus.

Steuerlich absetzbar hingegen sind Beiträge für eine Hinterbliebenenrente und eine Berufs- bzw. Erwerbsminderungsrente. Wichtig ist auf jeden Fall, dass diese Leistungen nur als Rente gezahlt werden. Die Hinterbliebenenrente an den Ehepartner muss eine lebenslange Rente sein. Die Rente an die Kinder ist auf die Zeit das Anspruchs auf Kindergeld zu beschränken. Bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung ist eine Begrenzung der Leistungsdauer auf die Zeit der Berufsunfähigkeit bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit zulässig.

Der effektiv zu zahlenden Beitrag – unter Berücksichtigung von Überschussverrechnungen – für die Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung muss niedriger sein als 50% des gesamten Beitrages für den Rürup-Vertrag. Es kann aber durchaus günstig sein, diese Zusatzleistungen in den Basisrentenvertrag einzuschließen, da der Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Abzug von Risikobeiträgen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr 3 und Nr 3a oft bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschöpft sind.

Natürlich muss bei der Entscheidung über den Einschluss der Berufsunfähigkeitsabsicherung auch berücksichtigt werden, dass die Leistungen aus der Basisrente voll zu versteuern sind, während die Leistungen aus einer ungeförderten Risikoversicherung nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird. In der Zeit bis 2040 erfolgt die Besteuerung einer Berufsunfähigkeits- /Erwerbsminderungsrente nach dem Kohortenprinzip, ist also nur teilweise zu versteuern. Bei einem nahtlosen Übergang von der Berufsunfähigkeitsrente zur Altersrente bleibt dem Leistungsempfänger die ursprüngliche Kohorte aus der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

Auch wenn es frustrierend ist, kann man keine rationale Entscheidung treffen, welches die "beste" Lösung ist, denn dazu müsste man wissen, welche Leistungen später tatsächlich erbracht werden. Eine halbwegs rationale Entscheidung kann nur auf der Basis einer individuellen Risikoeinschätzung getroffen werden, die auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Berufsunfähigkeit berücksichtigt.

Der Einschluss dieser Risikoversicherungen ist auch bei den Fondslösungen von Kapitalanlagegesellschaften möglich. Dabei schließt die Gesellschaft auf das Leben des Anlegers bei einer Versicherung entsprechende Risikoversicherungen ab und führt den dafür beim Anleger erhobenen Beitrag an die Versicherung ab. Bezugsberechtigter der Leistungen sind dann der Anleger (Invaliditätsabsicherung) oder die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. kindergeldberechtigte Kinder)

Günstigerprüfung

Da es Situationen geben kann, bei denen die neuen steuerlichen Regelungen ungünstiger sind als die Regelungen, die bis zum 31.12.2004 galten, prüft die Finanzverwaltung bei der Einkommensteuererlärung von Amts wegen, welche Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Dabei werden drei Größen miteinander verglichen:

  • Das neue Recht ab dem 1.1.2005
  • Das Recht bis zum 31.12.2004 mit einer bis 2019 abnehmenden Staffel von Abzugsbeträgen
  • Ein Mindestabzugsbetrag, der auch bei der Berechnung nach den alten Regeln auch die Beiträge zu einer Versicherung für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung einschließt.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Dieter Stubben, Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH

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