Rechtsschutzversicherung: Ausschlüsse

Aus dem Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsschutzansprüche ausgeschlossen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten stehen (§ 3 ARB):

  • Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
  • Grundsätzlich Nuklear- und genetische Schäden
  • Bergbauschäden
  • Kauf eines Baugrundstücks; genehmigungspflichtige Planung, Errichtung oder Umbau eines Gebäudes sowie Finanzierung
  • Steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- u.ä. Angelegenheiten
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen, außer sie beruhen auf einer Vertragsverletzung. Diese werden von der Haftpflichtversicherung abgedeckt
  • Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht (z.B. Tarifvertrag)
  • Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
  • Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte oder sonstige Rechte aus geistigem Eigentum
  • Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrecht
  • Spiel-, Wettverträge sowie Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte
  • Familien- und Erbrecht, mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes
  • Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer selbst
  • Verfahren vor Verfassungsgerichten und grundsätzlich auch internationalen Gerichtshöfen
  • Insolvenzverfahren
  • Halte- oder Parkverbots-Vergehen im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Ansprüche nichtehelicher Lebenspartner untereinander
  • Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter, die dem Versicherungsnehmer übertragen wurden oder für die der Versicherungsnehmer auftritt
  • Vorsätzlich begangene Straftaten

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